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Wenn Sie als Aufsteller von Geldspielgeräten einen neuen Aufstellungsort gefunden haben, benötigen Sie eine Bestätigung für den Aufstellungsort zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
Der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten darf diese nach §§ 33 c Gewerbeordnung in Verbindung mit §§ 1 und 2 Spielverordnung nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
Nach § 1 Spielverordnung dürfen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit grundsätzlich nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen an Ort und Stelle Getränke und Speisen verzehrt werden können, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und ähnlichen Betrieben sowie Wettannahmenstellen konzessionierter Buchmacher aufgestellt werden.
- Gewerbeanmeldung
- Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers)
Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten gem. § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung Ausgefülltes Antragsformular
Die schriftliche Geeignetheitsbestätigung ist zwingend abzuwarten.
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist vor Erteilung der beantragten Erlaubnis nicht gestattet und wird bei Zuwiderhandlung mit einem Bußgeld geahndet.
Sie haben die Möglichkeit unter dem Punkt "Dienste" einen Online-Antrag über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW zu stellen. Sie werden dann durch die erforderlichen Abfragen geführt und können die notwendigen Unterlagen direkt online hochladen. Für die Nutzung ist eine Anmeldung mittels Servicekonto.NRW oder Unternehmenskonto erforderlich.
Dienste
Einrichtung
-
II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Kontaktpersonen
-
-
Telefonnummer: 05242 963-245
-
Faxnummer: 05242 963-480
-
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Telefonnummer: 05242 963-246
-
Faxnummer: 05242 963-480
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II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Anschrift
Rathausplatz 13
33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefax: 05242 963-480
Wenn Sie als Aufsteller von Geldspielgeräten einen neuen Aufstellungsort gefunden haben, benötigen Sie eine Bestätigung für den Aufstellungsort zum Aufstellen von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
Der Inhaber einer Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten darf diese nach §§ 33 c Gewerbeordnung in Verbindung mit §§ 1 und 2 Spielverordnung nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den gesetzlichen Vorschriften entspricht.
- Gewerbeanmeldung
- Personalausweis oder Reisepass mit einer aktuellen Meldebescheinigung (bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht: Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten, sowie Ausweiskopie des Vollmachtgebers)
Erlaubnis zum Aufstellen von Geldspielgeräten gem. § 33c Abs. 1 Gewerbeordnung Ausgefülltes Antragsformular
Nach § 1 Spielverordnung dürfen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit grundsätzlich nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen an Ort und Stelle Getränke und Speisen verzehrt werden können, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und ähnlichen Betrieben sowie Wettannahmenstellen konzessionierter Buchmacher aufgestellt werden.
Sie haben die Möglichkeit unter dem Punkt "Dienste" einen Online-Antrag über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW zu stellen. Sie werden dann durch die erforderlichen Abfragen geführt und können die notwendigen Unterlagen direkt online hochladen. Für die Nutzung ist eine Anmeldung mittels Servicekonto.NRW oder Unternehmenskonto erforderlich.
Sind die Unterlagen vollständig, wird der Antrag zeitnah bearbeitet.
Die schriftliche Geeignetheitsbestätigung ist zwingend abzuwarten.
Das Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit ist vor Erteilung der beantragten Erlaubnis nicht gestattet und wird bei Zuwiderhandlung mit einem Bußgeld geahndet.
https://service.rheda-wiedenbrueck.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/9170/showDie Abteilung Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr nimmt eine Vielzahl ordnungsbehördlicher Aufgaben wahr. So ist sie allgemein für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Rheda-Wiedenbrück zuständig. Sie überwacht die Einhaltung von Vorschriften im Bereich des Gewerbe- und Gaststättenwesens, Marktwesens, des Immissionsschutzes und Landeshundegesetzes.
Außerdem übernimmt die Abteilung die Aufgaben der Straßenvekehrsbehörde und ist z.B. für die Verkehrslenkung und Verkehrssicherheit zuständig und überwacht den sog. "ruhenden Verkehr".
Auch Verwaltungsaufgaben im Bereich Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz werden von den Mitarbeiter*innen der Abteilung erledigt.
Der kommunale Ordnungsdienst übernimmt die Außendienstaufgaben der Abteilung zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten.