Wer gewerblich eine Spielhalle betreiben möchte, bedarf einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 des ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages, bei der Übergangsregelungen zu beachten sind.

  • Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV)
  • Ausführungsgesetz für das Land Nordhein-Westfalen (AG GlüStV NRW)

Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine weitere Spielhalle befinden. Im Umkreis von 350 Metern Luftlinie zum geplanten Standort darf sich keine öffentliche Schule sowie keine Kinder- und Jugendeinrichtung (wie zum Beispiel Spielplatz, Kindergarten, Jugendheim, Jugendherberge) befinden. Die geplante Spielhalle darf nicht in einem baulichen Verbund mit anderen Spielhallen errichtet werden; auch sind weitere Spielhallen in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex nicht erlaubt (zum Beispiel in Einkaufszentren, Bahnhöfen, Flughäfen); Mehrfachhallen sind nicht zulässig.

Folgende persönliche Unterlagen werden für die Antragstellung benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung bzw. EU-Ausweis mit aktueller Meldebescheinigung (sofern Sie in Rheda-Wiedenbrück mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, benötigen Sie keine Meldebescheinigung)
  • bei ausländischen Gewerbetreibenden (nicht EU):
    Original der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung
  • sofern der/die Antragsteller/in eine juristische Person oder ein Verein ist:
    Handels-/Vereinsregisterauszug
  • bei in Gründung befindlichen juristischen Personen:
    ein vom Notar beglaubigter Gesellschaftervertrag einschließlich der Bestellung der Geschäftsführer sowie die Anmeldung zum Handelsregister
  • Führungszeugnis - Belegart 0 - von der Meldebehörde Ihres Wohnsitzes (nur persönliche Antragstellung möglich)
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister - Belegart 09 - von der Gewerbemeldestelle Ihres Hauptwohnsitzes
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis vom Amtsgericht Hagen über die Internetseite www.vollstreckungsportal.de. Hierzu ist vorab eine Registrierung als Einsichtnehmender erforderlich. Bei Rückfragen zur Registrierung wenden Sie sich bitte an die dort unter dem Menüpunkt "Kontakt" angegebenen Ansprechpartner für den Support des jeweiligen Bundeslandes.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
  • Sozialkonzept zur Darlegung, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen (vgl. § 6 GlüStV in Verbindung mit dem Anhang "Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht" zum GlüStV).
  • Schulungsnachweis eines staatlich zugelassenen Trägers für alle Mitarbeiter
  • Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten nach § 33 c Gewerbeordnung, sofern Sie beabsichtigen, eigene Spielgeräte in Ihrer Spielhalle aufzustellen.

An betriebsbedingten Unterlagen benötigen Sie:

  • Angaben zur beabsichtigten äußeren Gestaltung des Betriebsgebäudes gemäß § 26 des ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages
  • Grundrisszeichnung im Maßstab 1 : 100 (2-fach)
  • Lageplan im Maßstab 1 : 500 (2-fach)
  • Berechnung der (Netto-) Spielfläche

Es gelten keine Fristen. Die Tätigkeit des Betriebes einer Spielhalle darf aber erst dann begonnen werden, wenn die beiden o. g. Erlaubnisse erteilt wurden. Daher sollte der Antrag so rechtzeitig gestellt werden, dass die nötige Antragsprüfung bis zur geplanten Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden kann.

Die Verwaltungsgebühr für die Erlaubnis nach § 24 des ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages beträgt 2.500,00 €.

Sie haben die Möglichkeit unter dem Punkt "Dienste" einen Online-Antrag über das Wirtschafts-Service-Portal.NRW zu stellen. Sie werden dann durch die erforderlichen Abfragen geführt und können die notwendigen Unterlagen direkt online hochladen. Für die Nutzung ist eine Anmeldung mittels Servicekonto.NRW oder Unternehmenskonto erforderlich.

Die Antragstellung kann auch persönlich erfolgen, da durch das beabsichtigte Gewerbe auch andere Rechtsbereiche wie das Baurecht betroffen sind. Beauftragte benötigen eine Vollmacht.

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