Ein bauordnungsbehördliches Verfahren wird eingeleitet, wenn gegen öffentlich rechtliche Vorschriften verstoßen wird.

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.

Bauordnungsbehördliche Maßnahmen dienen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die durch Verstöße gegen geltendes Baurecht entstehen. Entsprechende Verstöße sind insbesondere ungenehmigte Errichtungen, Umbauten oder Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen oder mangelnde Unterhaltungen baulicher Anlagen, sodass von diesen eine Gefahr ausgeht.

In Rahmen der Gefahrenabwehr und –beseitigung kann die Untere Bauaufsichtsbehörde als Ordnungsbehörde ordnungsbehördliche Maßnahmen einleiten. Zum einen können Ordnungsverfügungen erlassen werden (z.B. in Form von Baueinstellungsverfügungen, Nutzungsuntersagungen oder Baubeseitigungsanordnungen) und zum anderen können im Rahmen des unmittelbaren Zwangs beispielsweise Gebäude oder Teile eines Gebäudes sowie Baustellen versiegelt werden.

Kommt der Störer den Anordnungen der Unteren Bauaufsichtsbehörde nicht nach, können die angedrohten Zwangsmittel (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang oder Ersatzzwangshaft) festsetzt werden.

§ 58 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)

Es besteht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch Verstöße gegen geltendes Baurecht.

schriftliche Anzeige

Keine

Für den Anzeigenden selbst ist die Dienstleistung gebührenfrei.

Für den Ordnungspflichtigen fallen im Rahmen einer erlassenen Verfügung Verwaltungsgebühren an und werden Einzelfallabhängig festgesetzt.

Einzelfallabhängig

In Rahmen der Gefahrenabwehr und –beseitigung kann die Untere Bauaufsichtsbehörde als Ordnungsbehörde ordnungsbehördliche Maßnahmen einleiten. Zum einen können Ordnungsverfügungen erlassen werden (z.B. in Form von Baueinstellungsverfügungen, Nutzungsuntersagungen oder Baubeseitigungsanordnungen) und zum anderen können im Rahmen des unmittelbaren Zwangs beispielsweise Gebäude oder Teile eines Gebäudes sowie Baustellen versiegelt werden.

Kommt der Störer den Anordnungen der Unteren Bauaufsichtsbehörde nicht nach, können die angedrohten Zwangsmittel (Zwangsgeld, Ersatzvornahme, unmittelbarer Zwang oder Ersatzzwangshaft) festsetzt werden.

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IV.2 Fachbereich Bauordnung

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