Sie möchten eine Baulast eintragen lassen? Hierfür müssen Sie einen Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde stellen.

Eine Baulast ist die öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers, etwas bezüglich seines Grundstücks zu tun, zu dulden oder zu unterlassen (§ 85 Bauordnung NRW 2018).

Eine Baulast ist oftmals erforderlich, um rechtliche Hindernisse für die Genehmigung eines Bauantrages oder die Genehmigung eines Antrags auf Grundstücksteilung ausräumen zu können.

Der Grundstückseigentümer unterzeichnet die Baulast in der Regel bei der Bauaufsichtsbehörde. Eine Baulast bleibt auch bei einer Veräußerung des Grundstückes bestehen, sie wirkt also auch gegenüber einem Rechtsnachfolger. Sie bleibt so lange bestehen, wie ein öffentliches Interesse an ihr besteht.

Beispiele für Baulasten:

  • Übernahme einer fehlenden Abstandsfläche auf das Nachbargrundstück
  • Sicherung eines notwendigen PKW-Stellplatzes auf einem fremden Grundstück (nicht Vorhabengrundstück)
  • Erklärung bei Grenzüberbauung, dass zwei Grundstücke nach öffentlich-rechtlichen Normvorschriften als ein Grundstück bewertet werden (Vereinigungsbaulast)
  • Übernahme einer fehlenden Zufahrt über ein Nachbargrundstück

Der zu sichernde Zweck ist baurechtlich relevant.

Die Eigentümerin oder der Eigentümer (das heißt bei Wohnungseigentum beziehungsweise Miteigentum alle Miteigentümer) und gegebenenfalls der oder die Erbbauberechtigte(n) und der oder die Auflassungsberechtigte(n) sind über die beabsichtigte Baulasteintragung informiert und damit einverstanden.

  • Antrag
  • Bereitschaftserklärung zur Baulastübernahme
  • aktueller Grundbuchauszug des Baulastgrundstücks
  • 3 Flurkarten (bei Vereinigungsbaulasten) bzw. 5 amtliche Lagepläne vom Vermessungs-ingenieur (bei Flächenbaulasten)
  • Ein Antrag auf Löschung einer Baulast ist formlos zu stellen.

keine

Gebühr je nach Art und Umfang 50-250 €

Der Bearbeitungszeitraum hängt vom Einzelfall ab.

Die Baulast wird durch die Untere Bauaufsichtsbehörde verfasst. Der Baulastgeber wird zur Unterschrift eingeladen. Sobald die Unterschrift geleistet wurde, wird die Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen.

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IV.2 Fachbereich Bauordnung

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