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Sie möchten eine Baugenehmigung beantragen? Bei den meisten Bauvorhaben kann ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden, zum Beispiel bei der Errichtung von Wohnhäusern. Durch den geringen Prüfumfang erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen durchgeführt. Ausnahmen: Große Sonderbauten (zum Beispiel Büro- und Verwaltungsgebäude, Hochhäuer, Hotels und große Gewerbebetriebe).
Im einfachen Genehmigungsverfahren beschränkt sich die Prüfung auf einen Teil der baurechtlichen Vorschriften. Sie als Bauherr müssen aber stets alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die vorgeben wie, wo und was man bauen darf, einhalten. Sie dürfen erst mit dem Bau beginnen, wenn Sie die Genehmigung dafür erhalten haben. Eine Kopie der Baugenehmigungen und Bauvorlagen muss an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind, insbesondere für Wohngebäude und für kleinere Gebäude und bauliche Anlagen, soweit diese nicht von der Baugenehmigungspflicht freigestellt sind.
- Bauantragsformular
- amtlicher Lageplan M 1:500
- Bauzeichnungen M 1:100 (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
- Baubeschreibung
- Betriebsbeschreibung (für gewerbliche Anlagen)
- Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahl (GRZ und GFZ)
- Berechnung des umbauten Raumes
- Berechnung der Zahl der Vollgeschosse
- Nachweis der notwendigen Einstellplätze
- bautechnische Nachweise für den Schall- und Wärmeschutz (sofern erforderlich)
- Baustatistikvordruck
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage können Sie eine Verlängerung beantragen.
Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über den Bauantrag innerhalb von drei Monaten, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und in dem Fall des § 77 BauO NRW 2018 innerhalb von sechs Wochen. Die Frist beginnt, sobald die Bauvorlagen vollständig und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen.
Zusätzlich erforderliche Bauvorlagen für große Sonderbauten:
- Brandschutzkonzept vom staatl. anerkannten Sachverständigen
- Nachweis der Standsicherheit (geprüfte Statik)
- Immissionsschutzgutachten (ggf.)
Zusätzliche Angaben und Bauvorlagen für besondere Vorhaben (SBauVO NRW).
Nach Vollständigkeit der Unterlagen informiert die untere Bauaufsichtsbehörde den Antragsteller über den Eingang des Antrags und teilt das Aktenzeichen mit. Soweit erforderlich, werden externe Stellen aufgefordert, Stellungnahmen zum Bauvorhaben abzugeben.
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Einrichtung
-
III.3 Fachbereich Bauordnung
Kontaktpersonen
-
-
Telefonnummer: 05242 963-382
-
Faxnummer: 05242 963-410
-
-
Telefonnummer: 05242 963-381
-
Faxnummer: 05242 963-410
Vollständige Kontaktdaten einblenden
III.3 Fachbereich Bauordnung
Anschrift
Rathausplatz 13
33378 Rheda-Wiedenbrück
Sie möchten eine Baugenehmigung beantragen? Bei den meisten Bauvorhaben kann ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden, zum Beispiel bei der Errichtung von Wohnhäusern. Durch den geringen Prüfumfang erhalten Sie die Genehmigung schneller und kostengünstiger.
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen durchgeführt. Ausnahmen: Große Sonderbauten (zum Beispiel Büro- und Verwaltungsgebäude, Hochhäuer, Hotels und große Gewerbebetriebe).
Im einfachen Genehmigungsverfahren beschränkt sich die Prüfung auf einen Teil der baurechtlichen Vorschriften. Sie als Bauherr müssen aber stets alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die vorgeben wie, wo und was man bauen darf, einhalten. Sie dürfen erst mit dem Bau beginnen, wenn Sie die Genehmigung dafür erhalten haben. Eine Kopie der Baugenehmigungen und Bauvorlagen muss an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen.
Bauordnung für das Land NRW (BauO NRW 2018)
Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Bauantragsformular
- amtlicher Lageplan M 1:500
- Bauzeichnungen M 1:100 (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
- Baubeschreibung
- Betriebsbeschreibung (für gewerbliche Anlagen)
- Berechnung der Grund- und Geschossflächenzahl (GRZ und GFZ)
- Berechnung des umbauten Raumes
- Berechnung der Zahl der Vollgeschosse
- Nachweis der notwendigen Einstellplätze
- bautechnische Nachweise für den Schall- und Wärmeschutz (sofern erforderlich)
- Baustatistikvordruck
Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gilt für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen, die keine großen Sonderbauten sind, insbesondere für Wohngebäude und für kleinere Gebäude und bauliche Anlagen, soweit diese nicht von der Baugenehmigungspflicht freigestellt sind.
Nach Vollständigkeit der Unterlagen informiert die untere Bauaufsichtsbehörde den Antragsteller über den Eingang des Antrags und teilt das Aktenzeichen mit. Soweit erforderlich, werden externe Stellen aufgefordert, Stellungnahmen zum Bauvorhaben abzugeben.
Die Bauaufsichtsbehörde entscheidet über den Bauantrag innerhalb von drei Monaten, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren und in dem Fall des § 77 BauO NRW 2018 innerhalb von sechs Wochen. Die Frist beginnt, sobald die Bauvorlagen vollständig und alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht 3 Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als 1 Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage können Sie eine Verlängerung beantragen.
Zusätzlich erforderliche Bauvorlagen für große Sonderbauten:
- Brandschutzkonzept vom staatl. anerkannten Sachverständigen
- Nachweis der Standsicherheit (geprüfte Statik)
- Immissionsschutzgutachten (ggf.)
Zusätzliche Angaben und Bauvorlagen für besondere Vorhaben (SBauVO NRW).
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Der Fachbereich nimmt nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde wahr und ist damit für alle Bauvorhaben in Rheda-Wiedenbrück grundsätzlich Ihr erster Ansprechpartner.