Sie möchten Ihr Gebäude in Sondereigentum, z.B. in mehrere eigenständige Wohnungen aufteilen? Dafür benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, die Sie dem Grundbuchamt vorlegen müssen.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist eine der Voraussetzungen, damit Sie Ihr Grundstück und das darauf stehende Gebäude in Wohnungseigentum aufteilen oder für jemanden ein Dauerwohnrecht an einer Wohnung in Ihrem Haus und an Teilen Ihres Grundstückes einräumen können. Sie benötigen z.B. eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie: eine Wohnung oder mehrere Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln verkaufen wollen, eine Wohnung Ihres Hauses auf Ihr Kind übertragen möchten oder z.B. zugunsten Ihrer Eltern ein Dauerwohnrecht bestellen wollen. Sie müssen dafür einen Antrag stellen. Nur mit einer Abgeschlossenheitsbescheinigung kann das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht im Grundbuch eingetragen werden. Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung bescheinigt die zuständige Bauaufsichtsbehörde, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller oder Garagen sondereigentumsfähig sind. Dafür müssen sie in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden.
Die Räume, auf die sich das Wohnungseigentum oder das Dauerwohnrecht bezieht, müssen eine komplette Wohnung bilden. Die Wohnungen oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume müssen in sich abgeschlossen sein. Die Abgeschlossenheit ist dann gegeben, wenn Wohnungen baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben.
-Grundrisse aller Geschosse mit Eintragung der Aufteilung
-Gebäudeschnitte
-Ansichten
-Lageplan
Keine
Name | Preis | Beschreibung |
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Ausfertigung eines Aufteilungsplans nach § 7 Absatz 4 Nummer 1 oder § 32 Absatz 2 Nummer 1 des Wohnungseigentumsgesetzes | (100,00 EUR) | |
je weitere Ausfertigung | (30,00 EUR) | |
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nr 2 oder § 32 Absatz 2 Nr 2 des WEG (Abgeschlossenheitsbescheinigung) | (zwischen 50,00 und 150,00 EUR) | je Sondereigentumsanteil |
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nr 2 oder § 32 Absatz 2 Nr 2 des WEG (Abgeschlossenheitsbescheinigung) | (20,00 EUR) | je Garagenstellplatz |
Entscheidung über die Erteilung einer Bescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nr 2 oder § 32 Absatz 2 Nr 2 des WEG (Abgeschlossenheitsbescheinigung) | (30,00 EUR) | je Mehrausfertigung der Abgeschlossenheitsbescheinigung |
In der Regel ca. 2 Wochen ab Vollständigkeit der Antragsunterlagen.
Lassen Sie von einer fachkundigen Person (z.B. einem Architekten) eine Bauzeichnung, den so genannten Aufteilungsplan des Gebäudes und des Grundstückes, anfertigen. Legen Sie diesen Aufteilungsplan zusammen mit den anderen erforderlichen Unterlagen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Per Post erhalten Sie dann von der Bauaufsichtsbehörde eine schriftliche Bescheinigung zusammen mit einer unterschriebenen und gestempelten Ausfertigung des zugehörigen Aufteilungsplans.
Einrichtung
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IV.2 Fachbereich Bauordnung
Kontaktpersonen
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Telefonnummer: 05242 963-380
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Faxnummer: 05242 963-410
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Telefonnummer: 05242 963-398
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Faxnummer: 05242 963-410