Im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe entscheiden die Fachkräfte des Allgemeinen Sozialen Dienstes (ASD) über einen erforderlichen Hilfebedarf (Hilfe zur Erziehung). Die Wirtschaftliche Jugendhilfe wickelt die dafür anfallenden Kosten ab und steuert die verwaltungstechnischen Abläufe im Rahmen der Hilfegewährung fachlich und rechtmäßig. Zu den Aufgaben der Wirtschaftlichen Jugendhilfe zählen insbesondere:

  1. Abrechnung mit Hilfeeinrichtungen sowie Zahlung von Pflegegeldern und Beihilfen,
  2. Prüfung der örtlichen Zuständigkeit und Zuständigkeitswechsel,
  3. Kostenerstattung / Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen gegenüber Dritten,
  4. Kostenheranziehung.

 

  1. Abrechnung mit Hilfeeinrichtungen sowie Zahlung von Pflegegeldern und Beihilfen:

Die Wirtschaftliche Jugendhilfe stellt die finanziellen Mittel für den festgelegten Jugendhilfebedarf bereit. Hierzu gehört die Abrechnung der bedarfsgerechten ambulanten, teil- oder stationären Hilfen zur Erziehung für Minderjährige, Jugendliche, junge Volljährige und Familien mit den entsprechenden Leistungserbringern. Darunter fällt auch die Zahlung von Pflegegeldern und (einmaligen) Beihilfen.

  1. Prüfung der örtlichen Zuständigkeit und Zuständigkeitswechsel:

Die Fachkräfte der Wirtschaftlichen Jugendhilfe prüfen die Zuständigkeiten der verschiedenen Jugendhilfebehörden nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VIII). Im SGB VIII existieren viele Sonderfälle, wonach sich die Zuständigkeit richtet. Grundsätzlich ist jedoch der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Eltern ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 86 Absatz 1 Satz 1 SGB VIII).

  1. Kostenerstattung / Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen gegenüber Dritten:

Im Zuge der Zuständigkeitsprüfung können sich Kostenerstattungsansprüche anderer Jugendhilfe-/Sozialleistungsträger ergeben. Die Mitarbeitenden der Wirtschaftlichen Jugendhilfe treten mit Dritten in Kontakt und machen die Ansprüche (z. B. Familienkasse, Berufsausbildungsbeihilfe, BAföG, Rente) geltend. 

  1. Kostenheranziehung:

Zu den Aufgaben der Mitarbeitenden gehört zudem die Überprüfung der finanziellen Situation der Eltern, um diese im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aus dem zur Verfügung stehenden Einkommen und Vermögen zu den Kosten heranzuziehen. Leistungen des Minderjährigen, Jugendlichen oder Jungen Volljährigen anderer Sozialleistungsträger, wie zum Beispiel Kindergeld, Waisenrente, BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe werden (zum Teil) zur Deckung der Kosten herangezogen.

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II.3-51.4 Verwaltung und Finanzsteuerung

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