Benötigen Sie Hilfe in Bezug auf die Berechnung und die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen für Ihr Kind/Ihre Kinder, so können Sie beim Jugendamt eine Beistandschaft einrichten. Diese Leistung ist für Sie kostenlos.

Kinder haben grundsätzlich einen Unterhaltsanspruch gegenüber beiden Elternteilen. Dieser Anspruch erstreckt sich auch über die Volljährigkeit des Kindes hinaus, sofern es sich noch in der Schul- oder Berufsausbildung befindet. Der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, leistet den Unterhalt in der Regel durch die Betreuung des Kindes. Demgegenüber ist der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind nicht befindet, in der Regel zum Barunterhalt verpflichtet. Die Höhe des Unterhalts richtet sich bei minderjährigen Kindern nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des zu Unterhaltszahlungen Verpflichteten sowie nach dem Lebensalter des Kindes. Bei Volljährigen wird das Einkommen von beiden Elternteilen berücksichtigt.

Eine Beistandschaft ist eine spezielle Form der gesetzlichen Vertretung von Kindern. Sie umfasst die Berechnung und die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen (ggf. auch die Feststellung der Vaterschaft, Beistandschaft - Vaterschaftsfeststellung). Das Sorgerecht wird durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt. Die Beistandschaft ist freiwillig und kostenlos.

Die Beistandschaft kann jeder Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht. Bei gemeinsamer Sorge ist derjenige Elternteil antragsberechtigt, in dessen Obhut sich das Kind befindet; das heißt, derjenige bei dem das Kind lebt bzw. der das Kind überwiegend betreut. Junge Volljährige haben die Möglichkeit eine Beratung einrichten zu lassen (Verknüpfung zur Beratung - Unterhalt).

Zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des Antragsstellers.

Die Berechnung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Rahmen der Beistandschaft umfasst sowohl die außergerichtliche als auch die gerichtliche Durchsetzung.

Daneben besteht noch die Möglichkeit eine Beratung einrichten zu lassen. In diesem Fall wird der Unterhalt nur einmalig berechnet. Der Unterhaltsempfänger muss den Unterhalt dann eigenständig einfordern (Beratung - Unterhalt).

Zur Einrichtung einer Beistandschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Diesen erhalten Sie nach einem ersten (ggf. telefonischen) Beratungsgespräch.

Durch den Antragsstellenden kann die Beistandschaft jederzeit schriftlich beendet werden.

§§ 55 f. SGB VIII, §§ 1712 ff. BGB, Düsseldorfer Tabelle, Leitlinien des OLG Hamm zum Unterhaltsrecht

Ein schriftlicher Antrag ist notwendig.

Die Beistandschaft endet automatisch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes. Vom 18. bis zur Vollendung des 21. Lebensjahr kann das Kind jedoch eine sog. Volljährigenberatung beantragen.

Schriftlicher Antrag nach persönlichem Beratungsgespräch

Keine

Keine

Abhängig vom Fallverlauf. In der Regel ab Einrichtung der Beistandschaft bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Eine Beistandschaft ist nicht möglich, wenn bereits ein Anwalt mit der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche betraut ist, da eine Doppelvertretung nicht möglich ist.

 

Die Zuständigkeit der Kontaktperson richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Nachnamens des Kindes für das die Beistandschaft eingerichtet werden soll. Buchstaben A-O: Frau Katharina Eckardt, Tel.: 05242/963-422, katharina.eckardt@rh-wd.de; Buchstaben P-Z: Frau Inken Wolf, Tel.: 05242/963-367, inken.wolf@rh-wd.de.

Nach einem persönlichem (ggf. telefonischem) Beratungsgespräch kann ein schriftlicher Antrag auf Einrichtung einer Beistandschaft gestellt werden. 

Vollständige Kontaktdaten einblenden

II.3-51.4 Verwaltung und Finanzsteuerung

Anschrift

  • Rathausplatz 13

  • 33378 Rheda-Wiedenbrück