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Wenn Ihr Kind eine seelische Behinderung hat, können Sie Eingliederungshilfe beantragen. Diese soll verhindern, dass Ihr Kind später mit Schwierigkeiten bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu kämpfen hat.
Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Ein Facharzt muss bestätigen, dass Ihr Kind an einer seelischen Behinderung leidet oder ihm eine solche droht Ihr Kind darf noch nicht 18 Jahre alt sein.
Die Weltgesundheitsorganisation legt fest, welche psychischen Beeinträchtigungen als seelische Behinderung gelten. Als seelische Behinderungen gelten unter anderem: körperlich nicht begründbare Psychosen seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen Suchtkrankheiten Neurosen Persönlichkeitsstörungen
- Antrag
- Bescheinigung des Facharztes über die seelische Behinderung
Keine
Einzelfallabhängig
Wenden Sie sich mit Ihren Problemen an das zuständige Jugendamt. Die Beratungskraft entscheidet in einem persönlichen Gespräch, ob Eingliederungshilfe für Ihr Kind infrage kommt oder andere Hilfeformen besser geeignet wären. Kommt Eingliederungshilfe infrage, müssen Sie diese beantragen. Bis zum 15. Geburtstag stellen die gesetzlichen Vertreter den Antrag auf Eingliederungshilfe für das Kind. Jugendliche ab 15 Jahren können Leistungen selbst beantragen. Allerdings ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten zur Aufenthaltsbestimmung erforderlich, wenn Hilfen außerhalb der Familie gewährt werden. Ausschlaggebend ist, ob es sich bei der auftretenden Störung tatsächlich um eine seelische Behinderung handelt.
Das Jugendamt holt für die Klärung eine Stellungnahme von einer der folgenden Fachkräfte ein: Ärztin oder Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder –psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendpsychotherapeut, Ärztin oder Arzt beziehungsweise Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen. Aufgrund dieser Stellungnahme entscheidet das Jugendamt, ob und in welcher Form es die Eingliederungshilfe gewährt und ob möglicherweise noch andere Hilfen nötig sind.
Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Dort ist unter anderem festgelegt, welche Ziele durch die Eingliederungshilfe erreicht werden sollen und wie lange die Hilfe geleistet wird. Die Dauer der Eingliederungshilfe hängt von der Schwere der seelischen Behinderung ab. Sie ist daher von Fall zu Fall unterschiedlich.
Einrichtung
-
II.3-51.1 Allgemeiner Sozialer Dienst
Kontaktpersonen
-
-
Telefonnummer: 05242 963-586
-
Faxnummer: 05242 963-599
-
-
Telefonnummer: 05242 963-584
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II.3-51.1 Allgemeiner Sozialer Dienst
Anschrift
Rathausplatz 13
33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefon: 05242 963-537
Telefax: 05242 963-599
Wenn Ihr Kind eine seelische Behinderung hat, können Sie Eingliederungshilfe beantragen. Diese soll verhindern, dass Ihr Kind später mit Schwierigkeiten bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu kämpfen hat.
- Antrag
- Bescheinigung des Facharztes über die seelische Behinderung
Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Ein Facharzt muss bestätigen, dass Ihr Kind an einer seelischen Behinderung leidet oder ihm eine solche droht Ihr Kind darf noch nicht 18 Jahre alt sein.
Die Weltgesundheitsorganisation legt fest, welche psychischen Beeinträchtigungen als seelische Behinderung gelten. Als seelische Behinderungen gelten unter anderem: körperlich nicht begründbare Psychosen seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen Suchtkrankheiten Neurosen Persönlichkeitsstörungen
Wenden Sie sich mit Ihren Problemen an das zuständige Jugendamt. Die Beratungskraft entscheidet in einem persönlichen Gespräch, ob Eingliederungshilfe für Ihr Kind infrage kommt oder andere Hilfeformen besser geeignet wären. Kommt Eingliederungshilfe infrage, müssen Sie diese beantragen. Bis zum 15. Geburtstag stellen die gesetzlichen Vertreter den Antrag auf Eingliederungshilfe für das Kind. Jugendliche ab 15 Jahren können Leistungen selbst beantragen. Allerdings ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten zur Aufenthaltsbestimmung erforderlich, wenn Hilfen außerhalb der Familie gewährt werden. Ausschlaggebend ist, ob es sich bei der auftretenden Störung tatsächlich um eine seelische Behinderung handelt.
Das Jugendamt holt für die Klärung eine Stellungnahme von einer der folgenden Fachkräfte ein: Ärztin oder Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder –psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendpsychotherapeut, Ärztin oder Arzt beziehungsweise Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen. Aufgrund dieser Stellungnahme entscheidet das Jugendamt, ob und in welcher Form es die Eingliederungshilfe gewährt und ob möglicherweise noch andere Hilfen nötig sind.
Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Dort ist unter anderem festgelegt, welche Ziele durch die Eingliederungshilfe erreicht werden sollen und wie lange die Hilfe geleistet wird. Die Dauer der Eingliederungshilfe hängt von der Schwere der seelischen Behinderung ab. Sie ist daher von Fall zu Fall unterschiedlich.
Einzelfallabhängig
Keine
https://service.rheda-wiedenbrueck.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/8395/showZu den Aufgaben des Jugendamtes und der Abteilung Allgemeiner Sozialer Dienst zählt auch das Hinhören bei Hinweisen, wenn es um die Gefährdung von Kindern und Jugendlichen geht. Wenn sich die Frage stellt, ‚Was ist zu tun?‘ sind wir als Jugendamt die zentrale Anlaufstelle. In Notfallsituationen bietet das Jugendamt Familien und Kindern in einem breiten Spektrum Hilfe, Entlastung und Unterstützung. Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter der Stadt begleiten und beraten die betroffenen Familien auf dem weiteren Weg.
Im ASD ist auch die Fachstelle „Frühe Hilfen und Kinderschutz“ angegliedert, die Familien mit kleinen Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren über Entlastungsangebote informiert. Schwangere in Rheda-Wiedenbrück sind mit ihren Ängsten und Sorgen nicht allein: Nicole Korfmacher und Malgorzata Herman versorgen die Familien bei Bedarf mit Kontaktdaten von Ärzten, Hebammen und anderen unterstützenden Institutionen. Sie beraten aber auch bei der Strukturierung des Alltags mit Kleinkindern und bieten kleine Hilfen an, die in einer besonders herausfordernden Situation junge Familien entlasten sollen.
Auch „Babybesuche“ finden durch die Fachstelle – auf Abstand und unter Berücksichtigung der vorgegebenen Schutzmaßnahmen – statt. Die Kolleginnen legen dabei die Begrüßungsgeschenke vor die Haustür, klingeln und tauschen sich draußen vor der Tür mit den frisch gebackenen Eltern über deren Fragen und Alltagsherausforderungen aus.