Wenn Ihr Kind eine seelische Behinderung hat, können Sie Eingliederungshilfe beantragen. Diese soll verhindern, dass Ihr Kind später mit Schwierigkeiten bei der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu kämpfen hat.

Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Ein Facharzt muss bestätigen, dass Ihr Kind an einer seelischen Behinderung leidet oder ihm eine solche droht Ihr Kind darf noch nicht 18 Jahre alt sein.

Die Weltgesundheitsorganisation legt fest, welche psychischen Beeinträchtigungen als seelische Behinderung gelten. Als seelische Behinderungen gelten unter anderem: körperlich nicht begründbare Psychosen seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen Beeinträchtigungen Suchtkrankheiten Neurosen Persönlichkeitsstörungen 

  • Antrag
  • Bescheinigung des Facharztes über die seelische Behinderung 

Keine

Die Kosten für die Hilfe trägt das Jugendamt. Die Sorgeberechtigten müssen sich möglicherweise an den Kosten für die Hilfe entsprechend ihren finanziellen Verhältnissen beteiligen.

Einzelfallabhängig

Wenden Sie sich mit Ihren Problemen an das zuständige Jugendamt. Die Beratungskraft entscheidet in einem persönlichen Gespräch, ob Eingliederungshilfe für Ihr Kind infrage kommt oder andere Hilfeformen besser geeignet wären. Kommt Eingliederungshilfe infrage, müssen Sie diese beantragen. Bis zum 15. Geburtstag stellen die gesetzlichen Vertreter den Antrag auf Eingliederungshilfe für das Kind. Jugendliche ab 15 Jahren können Leistungen selbst beantragen. Allerdings ist die Zustimmung der Sorgeberechtigten zur Aufenthaltsbestimmung erforderlich, wenn Hilfen außerhalb der Familie gewährt werden. Ausschlaggebend ist, ob es sich bei der auftretenden Störung tatsächlich um eine seelische Behinderung handelt.

Das Jugendamt holt für die Klärung eine Stellungnahme von einer der folgenden Fachkräfte ein: Ärztin oder Arzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie oder –psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychotherapeutin oder Kinder- und Jugendpsychotherapeut, Ärztin oder Arzt beziehungsweise Psychotherapeutin oder Psychotherapeut mit besonderen Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen. Aufgrund dieser Stellungnahme entscheidet das Jugendamt, ob und in welcher Form es die Eingliederungshilfe gewährt und ob möglicherweise noch andere Hilfen nötig sind.

Wird die Hilfe bewilligt, erstellen alle Beteiligten gemeinsam einen Hilfeplan. Dort ist unter anderem festgelegt, welche Ziele durch die Eingliederungshilfe erreicht werden sollen und wie lange die Hilfe geleistet wird. Die Dauer der Eingliederungshilfe hängt von der Schwere der seelischen Behinderung ab. Sie ist daher von Fall zu Fall unterschiedlich.

Einrichtung

Kontaktpersonen

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II.3-51.1 Allgemeiner Sozialer Dienst

Anschrift

  • Rathausplatz 13

  • 33378 Rheda-Wiedenbrück

  • Telefon: 05242 963-537

  • Telefax: 05242 963-599