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Alle öffentlichen Lotterien und Ausspielungen sind genehmigungspflichtig, da es sich hierbei um öffentliche Glücksspiele handelt.
Im Rahmen der „Allgemeinen Erlaubnis“ sind „kleine Lotterien und Ausspielungen“ des Landes NRW unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
- Lotterien sind Glücksspiele, bei denen einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.
- Ausspielungen sind Glücksspiele, deren Gewinne aus Sachpreisen bestehen. Eine Tombola ist der Ausspielung gleichzusetzen.
- § 18 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) vom 15.12.2011 (Artikel 1 des Erstens Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland, GV.NRW.S.524)
- §§ 14 und 15 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag – AG GlüStV NRW -)
- Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 25.02.2013
- Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen
Die allgemeine Erlaubnis gilt für
- Organisationen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz erfüllen („steuerbegünstigte Zwecke“) sowie
- Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege,
- Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
- Sportvereinen, Feuerwehren und Stiftungen
Bei kleinen Lotterien und Ausspielungen
- die sich nicht über das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
- deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals vorsieht,
- bei denen das Spielkapital den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt,
- bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und
- bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind.
Der Reinertrag der Veranstaltung ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder sonstige Zwecke, die allgemeiner Billigung sicher sind, zu verwenden.
Im Zusammenhang mit der Veranstaltung darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht.
- Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt)
- Spielplan
Das Glücksspiel ist zwei Wochen vor Beginn anzuzeigen.
Sofern die Unterlagen vollständig sind keine – es erfolgt keine Genehmigung.
Die “Kleine Lotterie/Ausspielung“ ist wie folgt anzuzeigen:
- mindestens zwei Wochen vor Beginn,
- unter Vorlage des Spielplans,
- unter Angabe des Verwendungszweckes,
- unter Angabe des Spielkapitals
- sowie der Dauer der Veranstaltung
- Vorlage der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt)
Die Veranstalter müssen außerdem bei dem für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen Finanzamt in Köln-Altstadt, Am Weidenbach 2-4, 50676 Köln, Tel. 02 21 / 20 26-0, zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung eine Lotteriesteueranmeldung abgeben. Darin sind insbesondere die Anschrift des Veranstalters, der Ort und der Zeitraum der Veranstaltung, die Zahl der Lose und der Lospreis mitzuteilen.
Einrichtung
-
II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Kontaktpersonen
-
-
Telefonnummer: 05242 963-245
-
Faxnummer: 05242 963-480
-
-
Telefonnummer: 05242 963-246
-
Faxnummer: 05242 963-480
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II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Anschrift
Rathausplatz 13
33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefax: 05242 963-480
Alle öffentlichen Lotterien und Ausspielungen sind genehmigungspflichtig, da es sich hierbei um öffentliche Glücksspiele handelt.
Im Rahmen der „Allgemeinen Erlaubnis“ sind „kleine Lotterien und Ausspielungen“ des Landes NRW unter bestimmten Bedingungen erlaubt.
- Lotterien sind Glücksspiele, bei denen einer Mehrzahl von Personen die Möglichkeit eröffnet wird, nach einem bestimmten Plan gegen ein bestimmtes Entgelt die Chance auf einen Geldgewinn zu erlangen. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist.
- Ausspielungen sind Glücksspiele, deren Gewinne aus Sachpreisen bestehen. Eine Tombola ist der Ausspielung gleichzusetzen.
- § 18 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) vom 15.12.2011 (Artikel 1 des Erstens Staatsvertrages zur Änderung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland, GV.NRW.S.524)
- §§ 14 und 15 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag – AG GlüStV NRW -)
- Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 25.02.2013
- Allgemeine Erlaubnis für kleine Lotterien und Ausspielungen
- Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt)
- Spielplan
Die allgemeine Erlaubnis gilt für
- Organisationen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz erfüllen („steuerbegünstigte Zwecke“) sowie
- Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege,
- Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
- Sportvereinen, Feuerwehren und Stiftungen
Bei kleinen Lotterien und Ausspielungen
- die sich nicht über das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
- deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals vorsieht,
- bei denen das Spielkapital den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt,
- bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und
- bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind.
Der Reinertrag der Veranstaltung ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder sonstige Zwecke, die allgemeiner Billigung sicher sind, zu verwenden.
Im Zusammenhang mit der Veranstaltung darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht.
Die “Kleine Lotterie/Ausspielung“ ist wie folgt anzuzeigen:
- mindestens zwei Wochen vor Beginn,
- unter Vorlage des Spielplans,
- unter Angabe des Verwendungszweckes,
- unter Angabe des Spielkapitals
- sowie der Dauer der Veranstaltung
- Vorlage der Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftssteuergesetzes (Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt)
Die Veranstalter müssen außerdem bei dem für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen Finanzamt in Köln-Altstadt, Am Weidenbach 2-4, 50676 Köln, Tel. 02 21 / 20 26-0, zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung eine Lotteriesteueranmeldung abgeben. Darin sind insbesondere die Anschrift des Veranstalters, der Ort und der Zeitraum der Veranstaltung, die Zahl der Lose und der Lospreis mitzuteilen.
Sofern die Unterlagen vollständig sind keine – es erfolgt keine Genehmigung.
Das Glücksspiel ist zwei Wochen vor Beginn anzuzeigen.
https://service.rheda-wiedenbrueck.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/515343/showDie Abteilung Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr nimmt eine Vielzahl ordnungsbehördlicher Aufgaben wahr. So ist sie allgemein für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Rheda-Wiedenbrück zuständig. Sie überwacht die Einhaltung von Vorschriften im Bereich des Gewerbe- und Gaststättenwesens, Marktwesens, des Immissionsschutzes und Landeshundegesetzes.
Außerdem übernimmt die Abteilung die Aufgaben der Straßenvekehrsbehörde und ist z.B. für die Verkehrslenkung und Verkehrssicherheit zuständig und überwacht den sog. "ruhenden Verkehr".
Auch Verwaltungsaufgaben im Bereich Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz werden von den Mitarbeiter*innen der Abteilung erledigt.
Der kommunale Ordnungsdienst übernimmt die Außendienstaufgaben der Abteilung zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten.