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Tote und Aschenreste dürfen nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk sie bestattet worden sind, ausgegraben werden.
Die Umbettung ist eine Form der Exhumierung eines Verstorbenen und bedeutet die Verlegung eines Grabes. Das Grab muss dafür geöffnet werden und der Sarg oder die Urne werden im Anschluss in ein neues Grab gebracht. Allerdings ist dies nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Generell wird die Ruhe der Toten gewahrt, weshalb eine Verlegung der Grabstelle nur bei einem Vorliegen dringlicher Gründe von der Friedhofsverwaltung genehmigt wird.
Das Interesse an der Umbettung muss ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Totenruhe überwiegen. Ein solch wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn das Recht auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird.
- Formloser Antrag mit Angabe zu den Gründen
- Positive Stellungnahme des Friedhofsträgers
keine
zwei Wochen
Kontaktieren Sie zunächst den Friedhofsträger, wenn Sie eine Umbettung durchführen lassen möchten. Im Anschluss können Sie schriftlich, elektronisch oder persönlich einen formlosen Antrag stellen. Falls es sich um eine Ausgrabung auf dem Kommunalfriedhof handelt wird der Antrag direkt von der Abteilung Grünflächen und Bäder weitergeleitet.
Sobald wir Ihren Antrag geprüft haben erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Einrichtung
-
II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Kontaktperson
-
-
Telefonnummer: 05242 963-326
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II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Anschrift
Rathausplatz 13
33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefax: 05242 963-480
Tote und Aschenreste dürfen nur mit Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk sie bestattet worden sind, ausgegraben werden.
Die Umbettung ist eine Form der Exhumierung eines Verstorbenen und bedeutet die Verlegung eines Grabes. Das Grab muss dafür geöffnet werden und der Sarg oder die Urne werden im Anschluss in ein neues Grab gebracht. Allerdings ist dies nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Generell wird die Ruhe der Toten gewahrt, weshalb eine Verlegung der Grabstelle nur bei einem Vorliegen dringlicher Gründe von der Friedhofsverwaltung genehmigt wird.
- Formloser Antrag mit Angabe zu den Gründen
- Positive Stellungnahme des Friedhofsträgers
Das Interesse an der Umbettung muss ausnahmsweise die durch Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützte Totenruhe überwiegen. Ein solch wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn das Recht auf Totenfürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht wird.
Kontaktieren Sie zunächst den Friedhofsträger, wenn Sie eine Umbettung durchführen lassen möchten. Im Anschluss können Sie schriftlich, elektronisch oder persönlich einen formlosen Antrag stellen. Falls es sich um eine Ausgrabung auf dem Kommunalfriedhof handelt wird der Antrag direkt von der Abteilung Grünflächen und Bäder weitergeleitet.
Sobald wir Ihren Antrag geprüft haben erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
zwei Wochen
keine
https://service.rheda-wiedenbrueck.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/506936/showDie Abteilung Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr nimmt eine Vielzahl ordnungsbehördlicher Aufgaben wahr. So ist sie allgemein für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Rheda-Wiedenbrück zuständig. Sie überwacht die Einhaltung von Vorschriften im Bereich des Gewerbe- und Gaststättenwesens, Marktwesens, des Immissionsschutzes und Landeshundegesetzes.
Außerdem übernimmt die Abteilung die Aufgaben der Straßenvekehrsbehörde und ist z.B. für die Verkehrslenkung und Verkehrssicherheit zuständig und überwacht den sog. "ruhenden Verkehr".
Auch Verwaltungsaufgaben im Bereich Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz werden von den Mitarbeiter*innen der Abteilung erledigt.
Der kommunale Ordnungsdienst übernimmt die Außendienstaufgaben der Abteilung zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten.