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Sie benötigen eine Bescheinigung über Ihr alleiniges Sorgerecht? Hier finden Sie alle Informationen.
Die Auskunft über das Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister (umgangssprachlich „Negativattest“ genannt) bestätigt der Mutter eindeutig, dass sie alleinige Inhaberin der Sorge ist. Diese Bescheinigung kann beispielsweise für die Schulanmeldung, die Beantragung eines Kinderausweises oder eine Kontoeröffnung notwendig sein. Zuständig für die Ausstellung ist das Jugendamt am Wohnort des Kindes.
Die Bescheinigung wird erteilt, wenn die Überprüfung ergibt, dass die Eltern des Kindes bei der Geburt nicht miteinander verheiratet waren, die gemeinsame Sorge bislang nicht erklärt oder durch ein Gericht festgestellt wurde.
§ 58a SGB VIII
Mutter und Vater des minderjährigen Kindes waren bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet. Die gemeinsame Sorge wurde bislang nicht erklärt oder durch ein Gericht festgestellt.
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers
Keine
In der Regel innerhalb einer Woche.
Mit der Einreichung des Antrags findet eine Überprüfung im Sorgeregister des Geburtsjugendamtes des Kindes statt.
Einrichtung
-
II.3-51.4 Verwaltung und Finanzsteuerung
Kontaktpersonen
-
-
Telefonnummer: 05242 963-367
-
Faxnummer: 05242 963-410
-
-
Telefonnummer: 05242 963-422
Vollständige Kontaktdaten einblenden
II.3-51.4 Verwaltung und Finanzsteuerung
Anschrift
Rathausplatz 13
33378 Rheda-Wiedenbrück
Sie benötigen eine Bescheinigung über Ihr alleiniges Sorgerecht? Hier finden Sie alle Informationen.
Die Auskunft über das Nichtvorliegen von Eintragungen im Sorgeregister (umgangssprachlich „Negativattest“ genannt) bestätigt der Mutter eindeutig, dass sie alleinige Inhaberin der Sorge ist. Diese Bescheinigung kann beispielsweise für die Schulanmeldung, die Beantragung eines Kinderausweises oder eine Kontoeröffnung notwendig sein. Zuständig für die Ausstellung ist das Jugendamt am Wohnort des Kindes.
Die Bescheinigung wird erteilt, wenn die Überprüfung ergibt, dass die Eltern des Kindes bei der Geburt nicht miteinander verheiratet waren, die gemeinsame Sorge bislang nicht erklärt oder durch ein Gericht festgestellt wurde.
§ 58a SGB VIII
Folgende Unterlagen werden benötigt:
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers
Mutter und Vater des minderjährigen Kindes waren bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet. Die gemeinsame Sorge wurde bislang nicht erklärt oder durch ein Gericht festgestellt.
Mit der Einreichung des Antrags findet eine Überprüfung im Sorgeregister des Geburtsjugendamtes des Kindes statt.
In der Regel innerhalb einer Woche.
Keine
https://service.rheda-wiedenbrueck.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/506933/showDie Abteilung Verwaltung und Finanzssteuerung ist innerhalb des Fachbereichs Jugend, Bildung und Sport u.a. zuständig für die Klärung von Abstammungsverhältnissen und des Sorgerechts, Beratung und Unterstützung bzgl. Unterhaltsansprüchen von minderjährigen und jungen Volljährigen und gemeinsamer elterlicher Sorge, dem Führen von Beitsandschaften (zur Feststellung von Vaterschaft, zur Realisierung von Unterhaltsansprüchen), gesetzliche Amtsvormundschaften Beurkundungen von Vaterschaftsanerkennungen, Mutterschaftsanerkennungen, Unterhaltsverpflichtungen, Sorgeerklärungen, Beglaubigungen Führung des Urkundsregisters und des Sorgerechtsregisters und wirtschaftliche Jugendhilfe.