Beruht die Namenserklärung auf einer vorangegangenen Erklärung zur gemeinsamen Sorge, ist die Namenserklärung ohne Frist nach dieser Sorgerechtserklärung abzugeben.
Die Namenserklärung wird mit Entgegennahme durch die zuständige Stelle wirksam.
Wird die Namenserklärung bei einer unzuständigen Stelle abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie der zuständigen Stelle zugegangen ist.