Das Verfahren der vertraulichen Geburt unterstützt Sie, wenn Sie Ihre Schwanger- und Mutterschaft geheim halten möchten.
Es soll einsame und heimliche Geburten vermeiden. Gleichzeitig werden die Rechte des Kindes sowie des Vaters berücksichtigt.
Die Geburt eines Kindes ist beim Standesamt anzuzeigen, in dessen Zuständigkeitsbereich der Geburtsort liegt. Anzeigepflichtig sind die Krankenhäuser oder sonstige Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist, oder jede andere Person die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. Beschreibung: Die Geburt des Kindes muss vom Standesamt beurkundet werden, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind geboren ist. Die Geburt ist innerhalb einer Woche beim Standesamt anzuzeigen. Schriftliche Anzeige bei Geburt in einer Klinik: Bei Geburt eines Kindes in einem Krankenhaus oder sonstigen Einrichtung, in der Geburtshilfe geleistet wird ist der Träger (meist die Verwaltung) der Einrichtung zur Anzeige der Geburt verpflichtet. Zu diesem Zweck wird die Verwaltung der Einrichtung die Daten der Eltern erheben und sich die erforderliche Urkunden und Nachweise vorlegen lassen. Auch kann bei der schriftlichen Anzeige die Bestimmung der Vornamen des Kindes vorgenommen werden. Trotzdem ist es nicht auszuschließen, dass die Eltern beim Standesamt vorsprechen müssen. Dies wird vor allem dann notwendig, wenn z.B. eine Erklärung über die Bestimmung des Familiennamens des Kindes erforderlich ist oder wenn bei einer unverheirateten Mutter der Vater das Kind anerkennen möchte. Mündliche Anzeige: Ist keine schriftliche Anzeige möglich, muss die Geburt des Kindes beim Standesamt mündlich angezeigt werden. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es sich um eine Hausgeburt handelt. Zur Anzeige sind verpflichtet: Jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist Jede andere Person die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist
- §§ 18 bis 20 Personenstandsgesetz (PStG) § 33 Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (PStV)
- Schwangerschaftskonfliktgesetz Abschnitt 6
- Gesetz zum Ausbau der Hilfen für Schwangere und zur Regelung der vertraulichen Geburt
Sie haben den Wunsch, Ihre Schwangerschaft oder Ihre Mutterschaft geheim zu halten und wollen gleichzeitig professionell beraten und medizinisch betreut werden.
Bitte informieren Sie sich beim Standesamt, welche Unterlagen notwendig sind.
1 Woche nach Geburt
Falls Sie das Kind später wieder zurücknehmen möchten, kann dies nur bis zum Abschluss des Adoptionsverfahrens erfolgen. Dieses dauert ca. ein Jahr.
Für die Frau fallen keine Gebühren oder andere Kosten an.
Die Bearbeitungsdauer ist individuell.
Die elterliche Sorge der Mutter ruht nach der vertraulichen Geburt. Sie kann sich nach der Kindesabgabe jedoch noch für ein Leben mit dem Kind entscheiden, indem sie vor dem Abschluss des Adoptionsverfahrens gegenüber dem Familiengericht ihre Anonymität aufgibt und das Wohl des Kindes nicht gefährdet wird.
Unter der Nummer 0800 40 40 020 bietet ein Hilfetelefon anonym, kostenfrei und rund um die Uhr Hilfe und Unterstützung. Die Nummer erscheint nicht auf dem Einzelverbindungsnachweis. Das Angebot ist barrierefrei und mehrsprachig. Bei Bedarf werden Dolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscherinnen von den Beraterinnen des Hilfetelefons hinzugeschaltet.
Daneben gibt es eine Chat- und E-Mail-Beratung über die Webseite www.geburt-vertraulich.de.
Vor der Geburt:
Sie müssen eine Beratungsstelle aufsuchen.
Die Beratungsstelle nimmt Ihre Personalien auf, verschließt diese sicher in einem Umschlag und leitet sie dem Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) zu. Es verwahrt den Umschlag als Herkunftsnachweis für das Kind. Es darf ihn im Regelfall einsehen, wenn es 16 Jahre alt geworden ist.
Nach der Aufnahme Ihrer persönlichen Daten können Sie ein Pseudonym wählen. Die Beratungsstelle vermittelt Sie unter diesem Pseudonym an eine Klinik oder eine zur Leistung der Geburtshilfe berechtigte Person, in der Regel eine Hebamme.
Zudem leitet die Beratungsstelle die von Ihnen gewählten Vornamen für das Kind dorthin weiter.
Weiterhin teilt sie dem am Geburtsort zuständigen Jugendamt den voraussichtlichen Geburtstermin, den gewünschten Vornamen und das Pseudonym mit. Somit kann sich das Jugendamt sofort nach der Geburt um das Kind kümmern.
Nach der Geburt:
Die Geburt wird medizinisch betreut und unter dem gewählten Pseudonym dokumentiert.
Nach der Geburt teilen die Klinikleitung oder die Hebamme der zuständigen Beratungsstelle Geburtsdatum und -ort des Kindes mit. Diese Daten, Ihr Pseudonym und die für das Kind gewünschten Vornamen werden an das Standesamt weitergeleitet mit dem Vermerk, dass es sich um eine vertrauliche Geburt handelt.
Auf der Grundlage dieser Angaben trägt das Standesamt das Kind in das Geburtenregister ein und stellt eine Geburtsurkunde aus.
Im Anschluss werden der beurkundete Name des Kindes und Ihr Pseudonym an das BAFzA weitergeleitet. Das BAFzA, das den von der Beratungsstelle übersandten Herkunftsnachweis verwahrt, kann diesen dadurch dem Kind zuordnen.
Dienste
Einrichtung
-
Standesamt
- Telefonnummer: 05242 9040-93
- Faxnummer: 05242 9040-91
- E-Mail: standesamt@rh-wd.de
- Servicezeiten
- Weitere Informationen
Kontaktpersonen
-
-
Telefonnummer: 05242 9040-93
-
Faxnummer: 05242 9040-91
-
-
Telefonnummer: 05242 9040-94
-
Faxnummer: 05242 9040-91
-
-
Telefonnummer: 05242 9040-95
-
Faxnummer: 05242 9040-91