Sie möchten ein Festzelt oder ein Fahrgeschäft aufstellen und in Betrieb nehmen? Für sogenannte Fliegende Bauten benötigen Sie im Regelfall eine Gebrauchsabnahme der Unteren Bauaufsichtsbehörde, bevor Sie den Betrieb aufnehmen dürfen.
Fliegende Bauten sind nicht ortsfeste bauliche Anlagen, die wiederholt aufgestellt und zerlegt werden, beispielsweise Fahrgeschäfte und Festzelte. Die Inbetriebnahme von Fliegenden Bauten mit Ausführungsgenehmigung kann von einer Gebrauchsabnahme durch die lokale Bauaufsichtsbehörde abhängig gemacht werden.
Zur Inbetriebnahme technisch schwieriger Fliegender Bauten sowie von Tribünen und oder Zelten mit mehr als 75 m² Grundfläche benötigen Sie in Nordrhein-Westfalen immer eine Gebrauchsabnahme durch die Untere Bauaufsichtsbehörde.
Achter- und Loopingbahnen, schnell laufende oder neuartige Karusselle, Überschlag- und Riesenschaukeln und Riesenrändern mit mehr als 14 Gondeln sind als technisch schwierige Fliegende Bauten einzustufen. Für die Gebrauchsabnahme benötigen Sie das Prüfbuch mit der Ausführungsgenehmigung. Bei der Gebrauchsabnahme wird geprüft, ob der Bau den Bauvorlagen entspricht, eine Ausführungsgenehmigung vorliegt und deren Bestimmungen eingehalten sind, die Standsicherheit am Aufstellungsort durch Unterpallung, Ballastierung oder Verankerung gegeben ist.
Die Gebrauchsabnahme kann auf Stichproben beschränkt werden. Das Ergebnis der Gebrauchsabnahme wird im Prüfbuch vermerkt.
Es ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin auch Eigentümer bzw. Eigentümerin des Baugrundstücks ist.
- Antragsformular
- Lageplan
- Beschreibung des Vorhabens (evtl. Bauzeichnungen)
- Prüfbuch des Fliegenden Baus mit eingebundener Ausführungsgenehmigung
- gültiger Versicherungsschutz
Die Anzeige der Aufstellung sollte mindestens 2 Wochen vor der Gebrauchsabnahme erfolgen. Die Gebrauchsabnahme muss vor der Inbetriebnahme erfolgen.
Name | Preis | Beschreibung |
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Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme werden nach Tarifstelle 2.5.5.5 der AVerwGebO NRW errechnet – abhängig von der Art des Fliegenden Baus) | (zwischen 10,00 und 300,00 EUR) | Sind für die Aufstellung des Fliegenden Baus Baulasten, Befreiungen, Abweichungen oder dergleichen mehr erforderlich, werden diese Gebührentatbestände gesondert berechnet. |
Es wird empfohlen, die beabsichtigte Aufstellung des Fliegenden Baus mindestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. Die Gebrauchsabnahme dauert im Mittel eine Stunde. Bei Mängelfeststellungen kann eine Nachabnahme der Mängelbeseitigung erforderlich werden.
Zeigen Sie die beabsichtigte Aufstellung bei der Bauaufsichtsbehörde des Veranstaltungsortes an. Gegebenenfalls ist das Prüfbuch mit der Ausführungsgenehmigung im Vorfeld der Gebrauchsabnahme bei der örtlichen Bauaufsichtsbehörde zur Vorbereitung der Gebrauchsabnahme vorzulegen. Stimmen Sie einen Termin für die Gebrauchsabnahme ab. Anschließend erfolgt die Gebrauchsabnahme auf Grundlage des Prüfbuches. Gegebenenfalls fallen eine Mängelbeseitigung und Nachabnahme an. Sie erhalten eine Bestätigung der Gebrauchsabnahme im Prüfbuch. Der Gebührenbescheid wird anschließend per Post zugestellt.
Einrichtung
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IV.2 Fachbereich Bauordnung
Kontaktperson
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Telefonnummer: 05242 963-370
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Faxnummer: 05242 963-410