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Sie möchten eine Abweichung, Ausnahme oder eine Befreiung für den Baubereich beantragen?
Bei der Realisierung eines Vorhabens sind grundsätzlich die geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten.
In begründeten Fällen besteht die Möglichkeit, von einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplanes, einer Gestaltungssatzung oder anderen Bestimmungen des Baurechtes (z. B. BauO NRW 2018 oder Sonderbauverordnung) abzuweichen (§ 31 BauGB und § 69 BauO NRW 2018). Ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, prüft die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben und auch verfahrensfreien Vorhaben ist ein entsprechender und begründeter Antrag zu stellen. So müssen Antragstellende grundsätzlich sogenannte Entwurfsverfassende – zum Beispiel Architekten oder Bauingenieure – beauftragen, die die Planung mit Erfahrung und Sachkunde begleiten. Hierbei sind die Pflichten und Anforderungen der §§ 52 bis 54 und 67 BauO NRW 2018 zu beachten.
- 69 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
- 31Baugesetzbuch (BauGB)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Siehe Anforderungen des § 69 BauO NRW 2018 und des § 31 BauGB
- Antragsformular
- Lageplan
- Beschreibung des Vorhabens (evtl. Bauzeichnungen) und Begründung
keine
Über den Antrag auf Abweichung/ Ausnahme/ Befreiung wird innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags entscheiden. Die Frist kann aus wichtigen Gründen bis zu sechs Wochen verlängert werden.
Anträge auf Abweichung oder Befreiung können mit einem Bauantrag oder separat gestellt werden. In beiden Fällen ist die Abweichung/Befreiung mit entsprechendem Vordruck zu beantragen.
Wenn eine Befreiung gem. § 31 BauGB erforderlich ist, kann kein Antrag in der Genehmigungsfreistellung gem. § 63 BauO NRW 2018 gestellt werden. Es ist dann ein einfaches Baugenehmigungsverfahren gem. § 64 BauO NRW 2018 einzureichen.
Nach Vollständigkeit der Unterlagen informiert die untere Bauaufsichtsbehörde den Antragsteller über den Eingang des Antrags, teilt den ermittelten Zeitpunkt der Entscheidung gem. § 71 Abs. 2 BauO NRW 2018 mit und hört eventuell andere Stellen und Referate, deren Aufgabenbereich berührt werden.
Einrichtung
-
III.3 Fachbereich Bauordnung
Kontaktpersonen
-
-
Telefonnummer: 05242 963-382
-
Faxnummer: 05242 963-410
-
-
Telefonnummer: 05242 963-381
-
Faxnummer: 05242 963-410
Vollständige Kontaktdaten einblenden
III.3 Fachbereich Bauordnung
Anschrift
Rathausplatz 13
33378 Rheda-Wiedenbrück
Sie möchten eine Abweichung, Ausnahme oder eine Befreiung für den Baubereich beantragen?
Bei der Realisierung eines Vorhabens sind grundsätzlich die geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten.
In begründeten Fällen besteht die Möglichkeit, von einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplanes, einer Gestaltungssatzung oder anderen Bestimmungen des Baurechtes (z. B. BauO NRW 2018 oder Sonderbauverordnung) abzuweichen (§ 31 BauGB und § 69 BauO NRW 2018). Ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, prüft die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben und auch verfahrensfreien Vorhaben ist ein entsprechender und begründeter Antrag zu stellen. So müssen Antragstellende grundsätzlich sogenannte Entwurfsverfassende – zum Beispiel Architekten oder Bauingenieure – beauftragen, die die Planung mit Erfahrung und Sachkunde begleiten. Hierbei sind die Pflichten und Anforderungen der §§ 52 bis 54 und 67 BauO NRW 2018 zu beachten.
- 69 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018)
- 31Baugesetzbuch (BauGB)
- Baunutzungsverordnung (BauNVO)
- Antragsformular
- Lageplan
- Beschreibung des Vorhabens (evtl. Bauzeichnungen) und Begründung
Siehe Anforderungen des § 69 BauO NRW 2018 und des § 31 BauGB
Nach Vollständigkeit der Unterlagen informiert die untere Bauaufsichtsbehörde den Antragsteller über den Eingang des Antrags, teilt den ermittelten Zeitpunkt der Entscheidung gem. § 71 Abs. 2 BauO NRW 2018 mit und hört eventuell andere Stellen und Referate, deren Aufgabenbereich berührt werden.
Über den Antrag auf Abweichung/ Ausnahme/ Befreiung wird innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags entscheiden. Die Frist kann aus wichtigen Gründen bis zu sechs Wochen verlängert werden.
keine
Anträge auf Abweichung oder Befreiung können mit einem Bauantrag oder separat gestellt werden. In beiden Fällen ist die Abweichung/Befreiung mit entsprechendem Vordruck zu beantragen.
Wenn eine Befreiung gem. § 31 BauGB erforderlich ist, kann kein Antrag in der Genehmigungsfreistellung gem. § 63 BauO NRW 2018 gestellt werden. Es ist dann ein einfaches Baugenehmigungsverfahren gem. § 64 BauO NRW 2018 einzureichen.
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Der Fachbereich nimmt nach der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW 2018) die Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörde wahr und ist damit für alle Bauvorhaben in Rheda-Wiedenbrück grundsätzlich Ihr erster Ansprechpartner.