Mit dem Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten aus Sozialhilfemitteln erhalten Personen, die zur Tragung von Bestattungskosten verpflichtet sind, die Möglichkeit, die sozialhilferechtlich erforderlichen und angemessenen Kosten für eine Beerdigung beim Sozialhilfeträger geltend zu machen.

Verpflichtet zur Tragung der Bestattungskosten sind insbesondere Erben, Unterhaltspflichtige sowie Bestattungspflichtige nach Bestattungsgesetz, die keine anderen Erben oder Unterhaltspflichtigen für die Kosten in Anspruch nehmen können.

Die erforderlichen angemessenen Bestattungskosten werden vom Sozialhilfeträger teilweise oder ganz übernommen, wenn:

a) die/der Verstorbene keinen (ausreichenden) Nachlass hinterlassen hat

und

b) die antragstellende Person sowie deren Ehegatte/gattin oder PartnerIn selbst nicht in der Lage sind, die Kosten aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus Einkommen und Vermögen, zu tragen (§ 19 Abs. 3 SGB XII)

und

c) es keine anderen Personen oder Dritte gibt, die zur Kostentragung vorrangig verpflichtet sind (z.B. Erben, Sterbegeldversicherung o.ä.).

Zuständig für die Bearbeitung Ihres Antrages ist die Gemeinde, welche für die verstorbene Person bis zum Tode Sozialhilfe geleistet hat, in anderen Fällen die Gemeinde am Sterbeort (nicht Wohnort).

Die Hilfe kann jedoch nur gewährt werden, wenn die verpflichtete Person nicht in der Lage ist, die Kosten selbst zu tragen. Daher erfolgt im Rahmen des Antrages eine Prüfung des Einkommens sowie des Vermögens des Verpflichteten zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Bestatterrechnung.

Die Höhe der Bestattungskosten und anfallenden Friedhofsgebühren müssen zudem innerhalb bestimmter Grenzen liegen, um von der Abteilung Soziales übernommen werden zu können. Die Grenzen sind je nach Bestattungsart unterschiedlich.

Informieren Sie Ihr Bestattungsunternehmen bitte vorab, dass es sich um eine Sozialbestattung handelt. Die geltenden Grenzen sind bei den Bestattungsunternehmen bekannt.

Zur Antragsbearbeitung werden grundsätzlich die nachfolgenden Informationen/Belege - soweit vorhanden - benötigt:
  • Bestattungsrechnung (mit Anlagen) des Bestattungsunternehmens oder Bescheid des Ordnungsamtes
  • Kostenrechnung oder Gebührenbescheid Friedhofsgebühren
  • Kopie Sterbeurkunde
  • Testament/Erbvertrag
Von der verstorbenen Person:
  • Nachweise zu den Einkommensverhältnissen (z.B. Lohnabrechnung, Rentenbescheid o.ä.)
  • Aufstellung des Nachlasses mit Nachweisen, insbesondere Sparbücher, Kontoauszüge der letzten 3 Monate aller Konten, Geldanlagen, Wohneigentum, Immobilien, PKW, sonstige Vermögenswerte, Lebens-/Sterbegeld- oder Rentenversicherungen
Von der antragstellenden Person:
  • Nachweise über eigenes Einkommen und Vermögen, insbesondere Gehaltsabrechnungen o.ä. und Kontoauszüge aller Konten der letzten 3 Monate, Sparbücher, Geldanlagen, Wohneigentum, Immobilien, PKW, sowie Einkommen und Vermögen des/der nicht getrenntlebender Ehegatten/-gattin oder Partner*in
  • Bei Bezieher*innen von Arbeitslosengeld 2 oder Sozialhilfe der aktuelle Bewilligungsbescheid
  • Nachweise über finanzielle Belastungen, insbesondere Miete, Versicherungen, Werbungskosten, Unterhaltszahlungen, sonstige Verpflichtungen
  • Daten zu weiteren Angehörigen des Verstorbenen (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Verwandtschaftsverhältnis)

Diese Hinweise sollen Ihnen die Antragstellung erleichtern. Sie sind nicht abschließend, es kann erforderlich sein, weitere Nachweise zu erbringen.

Die Antragsfrist beträgt sechs Wochen nach Bekanntwerden der Kostentragungspflicht.

Keine

Einzelfallabhängig.

§ 74 SGB XII garantiert eine angemessene und würdige Bestattung des Verstorbenen. Übernommen werden die „erforderlichen Kosten“. Maßstab hierfür ist, was ortsüblicher Weise zu den Bestattungskosten im oben genannten Sinne gehört, orientiert an den Beziehern unterer bzw. mittlerer Einkommen.

Für die Übernahme der Bestattungskosten ist ein Antrag zu stellen.

Einrichtung

Kontaktpersonen

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Anschrift

  • Bahnhofsplatz 12 - 14

  • 33378 Rheda-Wiedenbrück