Wenn Personen sich in besonderen sozialen Schwierigkeiten befinden, kann durch das Sozialamt Hilfeleistung erfolgen.

Neben der Hilfe zum Lebensunterhalt (allgemeine Sozialhilfe) und der Grundsicherung im Alter sowie bei Erwerbsminderung können als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten auch Leistungen der sonstigen Sozialhilfe in Anspruch genommen werden.

Schwerpunkt der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten ist die Hilfe für inhaftierte Personen.

So kann unter gewissen Voraussetzungen ein Taschengeld während der Untersuchungshaft gezahlt werden und ggf. kann die Miete während einer kurzzeitigen Inhaftierung übernommen werden.

  • Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Personen,
    • deren besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind und
    • die diese Schwierigkeiten nicht aus eigener Kraft bewältigen können.
  • Besondere Lebensverhältnisse können sein:
    • fehlender oder nicht ausreichender Wohnraum,
    • ungesicherte wirtschaftliche Lebensgrundlage,
    • gewaltgeprägte Lebensumstände,
    • Entlassung aus einer geschlossenen Einrichtung oder
    • vergleichbare nachteilige Umstände.
  • Antrag
  • Einkommens- und Vermögensnachweise
  • Nachweise über Kosten der Unterkunft (z. B. Mietvertrag mit Nebenkosten)
  • Ggf. Haftbescheinigung

Die Hilfe setzt frühestens ab Bekanntwerden der Hilfebedürftigkeit (Antragstellung) ein.

keine

Einzelfallabhängig

Die Leistungen setzen ein, wenn diese beim Sozialhilfeträger beantragt und von dort bewilligt wurden, frühestens jedoch mit dem Bekanntwerden beim Sozialhilfeträger.

Sobald der Antrag und alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, erhalten Sie einen Bescheid über das Ergebnis der Prüfung.

Einrichtung

Kontaktpersonen

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II.2-50.1 Soziales

Anschrift

  • Bahnhofsplatz 12 - 14

  • 33378 Rheda-Wiedenbrück