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Eine Wahlrechtsbescheinigung ist unter gewissen Voraussetzungen erforderlich, um für eine Wahl zugelassen zu werden.
Um an einer Wahl teilzunehmen, bedarf es eines gewissen Rückhalts in der Bevölkerung. Daher sehen alle Wahlgesetze vor, dass für Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbenden, die nicht mit einer Mindestzahl von Abgeordneten im Parlament oder der zu wählenden Körperschaft vertreten sind, eine bestimmte Anzahl von Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Bürger*innen vorgelegt werden müssen, um für die Wahl zugelassen werden zu können.
Die Unterstützungsunterschriften sind persönlich und handschriftlich auf amtlichen Formblättern zu leisten, die von den zuständigen Wahlleitungen auf Anforderung an die o.g. Wahlvorschlagsträger*innen ausgegeben werden. Jede wahlberechtigte Person darf mit der Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen.
Für jede unterstützende Person muss das Wahlrecht von der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde bestätigt werden. Die Wahlrechtsbescheinigung erfolgt in der Regel auf demselben Formular, auf dem auch die Unterstützungsunterschrift geleistet worden ist. Sie ist kostenfrei.
Die unterschiedlichen Wahlen haben jeweils eigene Rechtsgrundlagen. Diese können Sie für die jeweilige Wahl beim Wahlamt erfragen.
- Die eingereichten Wahlvorschläge müssen Unterschriften von einer bestimmten Anzahl von Wahlberechtigten enthalten (sog. "Unterstützungsunterschriften").
- Hiermit soll die Ernsthaftigkeit eines Wahlvorschlages nachgewiesen werden und somit gewährleistet sein, dass nur solche Wahlvorschläge zugelassen werden, von denen vermutet werden kann, dass sie bereits eine gewisse Anhängerschaft unter den Wahlberechtigten gefunden haben.
- Ausgenommen von der Sammlung von Unterstützungsunterschriften sind Wahlvorschläge, die schon bei der letzten Wahl Erfolg hatten.
- Wer mit seiner Unterschrift einen bestimmten Wahlvorschlag unterstützen möchte, muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis oder Wahlgebiet (je nach Art der Wahl) wahlberechtigt sein.
Damit Sie die für die anstehende Wahl aktuellen und den Formvorschriften entsprechenden Dokumente haben, wenden Sie sich bitte an das zuständige Wahlamt
Es sind Fristen zu beachten. Wenden Sie sich bitte für nähere Informationen an die zuständige Stelle.
Erkundigen Sie sich hinsichtlich der Bearbeitungsdauer direkt bei der zuständigen Stelle.
Bitte wenden Sie sich bezüglich des Verfahrensablaufes an die zuständige Stelle.
Einrichtungen
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Bürgerbüro im Rathaus Rheda
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Bürgerbüro im Historischen Rathaus Wiedenbrück
Kontaktpersonen
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Telefonnummer: 05242 963-226
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Faxnummer: 05242 963-393
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Telefonnummer: 05242 963-221
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Faxnummer: 05242 963-393
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Telefonnummer: 05242 963-221
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Faxnummer: 05242 963-393
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Telefonnummer: 05242 963-224
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Faxnummer: 05242 963-410
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Abteilungsleitung
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Telefonnummer: 05242 963-232
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Faxnummer: 05242 963-393
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Telefonnummer: 05242 963-226
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Faxnummer: 05242 963-393
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Telefonnummer: 05242 963-221
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Faxnummer: 05242 963-393
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Telefonnummer: 05242 963-226
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Faxnummer: 05242 963-393
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Telefonnummer: 05242 963-229
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Faxnummer: 05242 963-393
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Telefonnummer: 05242 963-219
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Faxnummer: 05242 963-393
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Telefonnummer: 05242 963-223
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Faxnummer: 05242 963-393
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Telefonnummer: 05242 963-226
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Faxnummer: 05242 963-393
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Bürgerbüro im Rathaus Rheda
Anschrift
Rathausplatz 13
33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefon: 05242 963-231
Telefax: 05242 963-393
Eine Wahlrechtsbescheinigung ist unter gewissen Voraussetzungen erforderlich, um für eine Wahl zugelassen zu werden.
Um an einer Wahl teilzunehmen, bedarf es eines gewissen Rückhalts in der Bevölkerung. Daher sehen alle Wahlgesetze vor, dass für Wahlvorschläge von Parteien, Wählergruppen und Einzelbewerbenden, die nicht mit einer Mindestzahl von Abgeordneten im Parlament oder der zu wählenden Körperschaft vertreten sind, eine bestimmte Anzahl von Unterstützungsunterschriften von wahlberechtigten Bürger*innen vorgelegt werden müssen, um für die Wahl zugelassen werden zu können.
Die Unterstützungsunterschriften sind persönlich und handschriftlich auf amtlichen Formblättern zu leisten, die von den zuständigen Wahlleitungen auf Anforderung an die o.g. Wahlvorschlagsträger*innen ausgegeben werden. Jede wahlberechtigte Person darf mit der Unterschrift nur einen Wahlvorschlag unterstützen.
Für jede unterstützende Person muss das Wahlrecht von der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde bestätigt werden. Die Wahlrechtsbescheinigung erfolgt in der Regel auf demselben Formular, auf dem auch die Unterstützungsunterschrift geleistet worden ist. Sie ist kostenfrei.
Die unterschiedlichen Wahlen haben jeweils eigene Rechtsgrundlagen. Diese können Sie für die jeweilige Wahl beim Wahlamt erfragen.
Damit Sie die für die anstehende Wahl aktuellen und den Formvorschriften entsprechenden Dokumente haben, wenden Sie sich bitte an das zuständige Wahlamt
- Die eingereichten Wahlvorschläge müssen Unterschriften von einer bestimmten Anzahl von Wahlberechtigten enthalten (sog. "Unterstützungsunterschriften").
- Hiermit soll die Ernsthaftigkeit eines Wahlvorschlages nachgewiesen werden und somit gewährleistet sein, dass nur solche Wahlvorschläge zugelassen werden, von denen vermutet werden kann, dass sie bereits eine gewisse Anhängerschaft unter den Wahlberechtigten gefunden haben.
- Ausgenommen von der Sammlung von Unterstützungsunterschriften sind Wahlvorschläge, die schon bei der letzten Wahl Erfolg hatten.
- Wer mit seiner Unterschrift einen bestimmten Wahlvorschlag unterstützen möchte, muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung in dem betreffenden Wahlkreis oder Wahlgebiet (je nach Art der Wahl) wahlberechtigt sein.
Bitte wenden Sie sich bezüglich des Verfahrensablaufes an die zuständige Stelle.
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Es sind Fristen zu beachten. Wenden Sie sich bitte für nähere Informationen an die zuständige Stelle.
https://service.rheda-wiedenbrueck.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/482191/showHerzlich Willkommen in der Außenstelle des Bürgerbüros im Historischen Rathaus Wiedenbrück. Hier können Sie alle Aufgaben erledigen, die Sie auch im Bürgerbüro des Rathauses in Rheda erledigt werden.