Sie wollen sich über eine Entscheidung der Behörde beschweren? Hier erfahren Sie mehr.

Die Fachaufsichtsbeschwerde ist ein formloser Rechtsbehelf, den Sie einlegen können, wenn Sie Adressatin oder Adressat einer Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde und mit der Art der Sachbehandlung nicht einverstanden sind. Dies gilt insbesondere, wenn Sie die Entscheidung inhaltlich für falsch halten. Ziel einer Fachaufsichtsbeschwerde ist eine andere Entscheidung in der Sache.

Eine Fachaufsichtsbeschwerde kann einen förmlichen Rechtsbehelf oder ein Rechtsmittel nicht ersetzen. Durch die Fachaufsichtsbeschwerde wird die Umsetzung einer angegriffenen Entscheidung oder Maßnahme nicht aufgeschoben oder verhindert. Auch der Lauf von Fristen wird nicht unterbrochen. Dies ist nur durch Einlegen eines Widerspruchs oder Erhebung einer Klage oder Beantragung eines gerichtlichen Eilverfahrens möglich.

Für die Erhebung einer Fachaufsichtsbeschwerde müssen keine formellen Voraussetzungen beachtet werden. Die Fachaufsichtsbeschwerde kann daher sowohl schriftlich als auch mündlich eingelegt werden. Es empfiehlt sich aber, eine Fachaufsichtsbeschwerde schriftlich einzureichen, da nur schriftlich eingereichte Fachaufsichtsbeschwerden vom Petitionsrecht erfasst werden und daher von der Behörde entgegengenommen, geprüft und beschieden werden müssen.

Gegenstand einer Fachaufsichtsbeschwerde ist auf jeder Behördenebene die ursprüngliche, angegriffene Entscheidung oder Maßnahme der Ausgangsbehörde.

Es empfiehlt sich, die Fachaufsichtsbeschwerde bei der Ausgangsbehörde einzulegen. Diese prüft sodann, ob sie der Beschwerde abhilft und eine anderweitige Sachentscheidung oder Maßnahme trifft.

Für den Fall, dass diese ihre Entscheidung nicht ändert, empfiehlt es sich, um Vorlage der Fachaufsichtsbeschwerde bei der nächst höheren Behörde zu bitten. Wollen Sie die Fachaufsichtsbeschwerde gleich bei der nächst höheren Behörde einreichen, können Sie diese bei der Ausgangsbehörde erfragen, sofern sie nicht in der Verwaltungsentscheidung selbst angegeben ist. Wer in Ihrem Fall nächst höhere Behörde ist, ergibt sich aus den jeweiligen Regelungen zur Verwaltungsorganisation und zur Zuständigkeit.

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie sind Adressat*in einer Entscheidung oder Maßnahme einer Behörde.
  • Sie halten die Entscheidung für inhaltlich falsch.

keine

keine

Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

Es empfiehlt sich, eine Fachaufsichtsbeschwerde schriftlich einzulegen. Eine besondere Form ist nicht vorgeschrieben, jedoch sind nur schriftlich eingereichte Fachaufsichtsbeschwerden vom Petitionsrecht erfasst und müssen von der Behörde entgegengenommen, geprüft und beschieden werden.

Gegenstand einer Fachaufsichtsbeschwerde ist die Entscheidung oder Maßnahme der Ausgangsbehörde. Wird die Fachaufsichtsbeschwerde bei der Ausgangsbehörde eingelegt, prüft diese, ob sie der Beschwerde abhilft und eine anderweitige Sachentscheidung oder Maßnahme trifft. Hilft die Ausgangsbehörde einer Fachaufsichtsbeschwerde nicht ab, legt sie die Fachaufsichtsbeschwerde der nächst höheren fachlich zuständigen Behörde vor. Diese trifft dann die Entscheidung über die Beschwerde. Sie erhalten über das Ergebnis der Prüfung eine Rückmeldung.

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