Sie können sich zur Kreistagswahl unter bestimmten Voraussetzungen selbst zur Wahl stellen. Hierfür muss Ihre Wählbarkeit gegeben sein. 

Sie sind wählbar, wenn Sie am Wahltag Deutscher im Sinne von Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in dem Kreis ihre Wohnung - bei mehreren Wohnungen ihre Hauptwohnung - haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Kreises haben.

Nicht wählbar sind Sie, wenn Sie am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.

Wenn Sie wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt werden, verlieren Sie für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

Darüber hinaus sind bestimmte Tätigkeiten oder Funktionen, die Sie gegebenenfalls als Beamter beziehungsweise Beamtin oder Arbeitnehmer beziehungsweise Arbeitnehmerin für eine relevante Körperschaft ausüben, mit der Ausübung eines Kreistagsmandats unvereinbar.

Sie sind wählbar, wenn Sie am Wahltag Deutscher im Sinne von Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen und das 18 Lebensjahr vollendet und mindestens seit drei Monaten in dem Kreis Ihre Wohnung – bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung – haben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Kreises haben. Des Weiteren dürfen Sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Ihre Wählbarkeitsbescheinigung ist spätestens bis zum Ende der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge für die Kreistagswahl vorzulegen.

keine

Auskünfte über die Bearbeitungsdauer erteilt die zuständige Stelle.

Wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Bescheinigung über die Wählbarkeit ausgestellt werden. Über den etwaigen Verlust Ihrer Wählbarkeit wird ein Vermerk im amtlichen Melderegister hinterlegt. In dem Fall kann die Wählbarkeit dann nicht bestätigt werden. Sofern Sie der Auffassung sind, dennoch wählbar zu sein, wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeindeverwaltung.

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