Sie können sich zur Europawahl unter bestimmten Voraussetzungen selbst zur Wahl stellen. Hierfür muss Ihre Wählbarkeit gegeben sein.

Sie können sich zur Europawahl unter bestimmten Voraussetzungen selbst zur Wahl stellen. Dafür müssen hierfür zunächst wählbar sein.

Wählbarkeitsbescheinigungen für sich in Deutschland bewerbende Personen

Bei Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sind Sie wählbar, wenn Sie volljährig sind. Alle Voraussetzungen für die Wählbarkeit müssen am Wahltag vorliegen. Sie sind allerdings nicht wählbar, wenn Sie auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung Ihr aktives Wahlrecht oder Ihre Wählbarkeit verlieren oder keine öffentlichen Ämter wahrnehmen dürfen.

Als Unionsbürgerin oder Unionsbürger sind Sie wählbar, wenn Sie in Deutschland eine Wohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Außerdem müssen Sie am Wahltag die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und mindestens 18 Jahre alt sein. Sie verlieren Ihre Wählbarkeit wiederum, wenn Sie in Deutschland oder Ihrem Herkunftsland vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen wurden oder Ihnen Ihre Wählbarkeit auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung aberkannt wurde. Sie sind auch nicht wählbar, wenn Sie in Deutschland auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung kein öffentliches Amt ausüben dürfen.

Die Wählbarkeitsbescheinigung wird von der Gemeindebehörde ausgestellt, wo Sie Ihren Hauptwohnsitz haben. Personen, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Deutschland haben, erteilt das Bundesministerium des Innern und für Heimat, die Wählbarkeitsbescheinigung. Sie müssen die Bescheinigung bei der für ihren Wohnort zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragen, sonst unmittelbar beim Bundesministerium des Innern und für Heimat.

Alle Bewerberinnen und Bewerber – ob für die Liste eines Landes oder für gemeinsame Listen – müssen die Wählbarkeitsbescheinigung mit dem Wahlvorschlag beim Bundeswahlleiter einreichen, spätestens bis zum 83. Tag vor der Wahl um 18:00 Uhr.

Bestätigung der Wählbarkeit für deutsche Staatsangehörige, die sich in einem anderen Mitgliedsstaat bewerben

Eine Bestätigung der Wählbarkeit ist erforderlich, wenn sich deutsche Staatsangehörige in einem anderen Mitgliedstaat um ein Mandat bewerben. Diese Bescheinigung wird von Amts wegen angefordert und ausgestellt, ein gesonderter Antrag bei einer deutschen Behörde ist dazu nicht notwendig.

Der Mitgliedstaat, in dem sich die betreffende Person bewirbt, setzt den Bundeswahlleiter von der Bewerbung in Kenntnis. Der Bundeswahlleiter fordert daraufhin ein Führungszeugnis an und bittet die Gemeinde, in der die Bewerberin oder der Bewerber den letzten Wohnsitz in Deutschland hatte, um Prüfung ihrer Wählbarkeit. Das Ergebnis teilt der Bundeswahlleiter dem anfragenden Mitgliedstaat mit.

Sie sind wählbar, wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet und die deutsche Staatsangehörigekeit oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen und zudem in Deutschlnd eine Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthlt haben. Des Weiteren dürfen Sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

Gegebenenfalls Personalausweis beziehungsweise ausländisches Ausweisdokument

Gegebenenfalls sind Fristen zu beachten

keine

Abhängig vom Einzelfall

Wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Bescheinigung über die Wählbarkeit ausgestellt werden. Über den etwaigen Verlust Ihrer Wählbarkeit wird ein Vermerk im amtlichen Melderegister hinterlegt. In dem Fall kann die Wählbarkeit dann nicht bestätigt werden. Sofern Sie der Auffassung sind, dennoch wählbar zu sein, wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeindeverwaltung.

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