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Sie können sich zur Bundestagswahl unter bestimmten Voraussetzungen selbst zur Wahl stellen. Hierfür muss Ihre Wählbarkeit gegeben sein.
Sie sind wählbar, wenn Sie am Wahltag Deutscher im Sinne von Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Nicht wählbar sind Sie, wenn Sie am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.
Sie sind wählbar, wenn Sie am Wahltag Deutscher im Sinne von Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Des Weiteren dürfen Sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
keine
Der Wahlvorschlag, der u.a. die Bescheinigung zur Wählbarkeit beinhaltet, ist bis spätestens am 69. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, beim Kreiswahlleiter schriftlich einzureichen.
Auskünfte über die Bearbeitungsdauer erteilt die zuständige Stelle
Wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Bescheinigung über die Wählbarkeit ausgestellt werden. Über den etwaigen Verlust Ihrer Wählbarkeit wird ein Vermerk im amtlichen Melderegister hinterlegt. In dem Fall kann die Wählbarkeit dann nicht bestätigt werden. Sofern Sie der Auffassung sind, dennoch wählbar zu sein, wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeindeverwaltung.
Einrichtung
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I.1-10 Organisation und zentraler Service
Kontaktpersonen
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Telefonnummer: 05242 963-273
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Faxnummer: 05242 963-499
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Telefonnummer: 05242 963-269
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Faxnummer: 05242 963-499
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Abteilungsleitung
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Telefonnummer: 05242 963-272
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Faxnummer: 05242 963-499
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Telefonnummer: 05242 963-426
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Faxnummer: 05242 963-499
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I.1-10 Organisation und zentraler Service
Anschrift
Rathausplatz 13
33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefon: 05242 963-235
Telefax: 05242 963-499
Sie können sich zur Bundestagswahl unter bestimmten Voraussetzungen selbst zur Wahl stellen. Hierfür muss Ihre Wählbarkeit gegeben sein.
Sie sind wählbar, wenn Sie am Wahltag Deutscher im Sinne von Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
Nicht wählbar sind Sie, wenn Sie am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.
keine
Sie sind wählbar, wenn Sie am Wahltag Deutscher im Sinne von Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Des Weiteren dürfen Sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.
Wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Bescheinigung über die Wählbarkeit ausgestellt werden. Über den etwaigen Verlust Ihrer Wählbarkeit wird ein Vermerk im amtlichen Melderegister hinterlegt. In dem Fall kann die Wählbarkeit dann nicht bestätigt werden. Sofern Sie der Auffassung sind, dennoch wählbar zu sein, wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeindeverwaltung.
Auskünfte über die Bearbeitungsdauer erteilt die zuständige Stelle
Der Wahlvorschlag, der u.a. die Bescheinigung zur Wählbarkeit beinhaltet, ist bis spätestens am 69. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, beim Kreiswahlleiter schriftlich einzureichen.
https://service.rheda-wiedenbrueck.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/478780/showDie Abteilung Organisation und zentraler Service ist Teil des Fachbereichs Zentrale Dienste. Die Abteilung beschäftigt sich mit der Organisation und Innovation innerhalb der Stadtverwaltung Rheda-Wiedenbrück. Damit einhergehende Themen sind z.B. Digitalisierung/E-Governement, Prozessmanagement, Organisationsuntersuchungen, Stellenbeschreibungen und -Bewertungen sowie Ideenmanagement. Auch die zentrale Beschaffung von Büromaterialien oder das Fuhrparkmanagement sind hier angesiedelt.
Das Stadtarchiv bewahrt das schriftliche Kulturerbe in seinem Zuständigkeitsbereich. Es sichert Rechts- und Kulturgüter von hohem Wert und dient den Bedürfnissen der Gesellschaft nach historischer Information, Transparenz des Verwaltungshandelns und Rechtssicherheit.
Auch die Koordination der Städtepartnerschaften mit Oldenzaal (Niederlande), Palamós (Katalonien/Spanien), den Kantonen Aouda und Adjengre (Togo) ist eine Aufgabe der Abteilung.
Daneben werden von hier die Aufgaben des sog. "Wahlamtes" wahrgenommen und die Wahlen und Abstimmungen im Stadtgebiet organisiert.