Sie können sich zur Bundestagswahl unter bestimmten Voraussetzungen selbst zur Wahl stellen. Hierfür muss Ihre Wählbarkeit gegeben sein. 

Sie sind wählbar, wenn Sie am Wahltag Deutscher im Sinne von Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

Nicht wählbar sind Sie, wenn Sie am Wahltag infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen.

Sie sind wählbar, wenn Sie am Wahltag Deutscher im Sinne von Art. 116 Absatz 1 des Grundgesetzes sind und das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben. Des Weiteren dürfen Sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

Der Wahlvorschlag, der u.a. die Bescheinigung zur Wählbarkeit beinhaltet, ist bis spätestens am 69. Tag vor der Wahl, 18:00 Uhr, beim Kreiswahlleiter schriftlich einzureichen.

keine

Auskünfte über die Bearbeitungsdauer erteilt die zuständige Stelle

Wenn die o.g. Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Bescheinigung über die Wählbarkeit ausgestellt werden. Über den etwaigen Verlust Ihrer Wählbarkeit wird ein Vermerk im amtlichen Melderegister hinterlegt. In dem Fall kann die Wählbarkeit dann nicht bestätigt werden. Sofern Sie der Auffassung sind, dennoch wählbar zu sein, wenden Sie sich bitte an die zuständige Gemeindeverwaltung.

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