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Wenn Sie als Pfandleiher*in oder Pfandvermittler*in gewerbsmäßig tätig sein möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis
Als Pfandleiher*in unterliegen Sie der unverzüglichen Anzeigefplicht nach § 2 Pfandleihverordnung (PfandlV).
Das bedeutet, dass Sie neben der allgemeinen Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebes anzeigen müssen, welche Räume Sie für den Gewerbebetrieb benutzen. Ferner haben Sie jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume (zum Beispiel die Benutztung eines anderen statt des bisherigen Raumes oder die Hinzunahme weiterer Räume) unverzüglich anzuzeigen.
Dies dient der behördlichen Überprüfung, ob die Pfandgegenstände so aufbewahrt werden, dass deren Verlust oder Beschädigung weitgehend ausgeschlossen ist
Vorraussetzung ist, dass Sie das Geschäft ein*s Pfandleiher*in betreiben und eine entsprechende Erlaubnis nach § 34 Gewerbeordnung (GewO) besitzen.
Pfandleiher*in ist, wer gewerbsmäßig Geld als zins- und kostenpflichtiges Darlehen gegen Verfpändung von beweglichen Sachen sowie Wertpapieren, die wie bewegliche Sachen verpfändet werden können, gewährt (Pfandrecht).
Folgende Unterlagen sind beizufügen:
- die Lage der Räume muss explizit bezeichnet werden; eine Grundrisszeichnung kann hierbei etwa mögliche Zweifel beseitigen,
- Kopie eines Personalausweises oder ein vergleichbares Idenfitifkationspapier,
- für juristische Personen: Auszug aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister,
- bei Anzeige durch eine*n Vertreter*in: Vollmacht,
- ggf. Erlaubnisurkunde (nicht obligatorisch, aber Voraussetzung für die Aufnahme der konkreten Tätigkeit).
Bei Beginn des Gewerbebetriebes sowie unverzüglich bei einem späteren Wechsel der Räume.
Abhängig von den Umständen des Einzelfalls
Sie können die Nutzung elektronisch, schrifltich oder persönlich anzeigen. Den Online-Dienst finden Sie unter dem Punkt "Dienste" auf dieser Seite. Die Abwicklung erfolgt über das Wirtschafts-Service-Portal NRW. Für eine persönliche Antragstelltung vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Einrichtung
-
II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Kontaktpersonen
-
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Telefonnummer: 05242 963-245
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Faxnummer: 05242 963-480
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Telefonnummer: 05242 963-246
-
Faxnummer: 05242 963-480
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II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Anschrift
Rathausplatz 13
33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefax: 05242 963-480
Wenn Sie als Pfandleiher*in oder Pfandvermittler*in gewerbsmäßig tätig sein möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis
Als Pfandleiher*in unterliegen Sie der unverzüglichen Anzeigefplicht nach § 2 Pfandleihverordnung (PfandlV).
Das bedeutet, dass Sie neben der allgemeinen Gewerbeanzeige nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebes anzeigen müssen, welche Räume Sie für den Gewerbebetrieb benutzen. Ferner haben Sie jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume (zum Beispiel die Benutztung eines anderen statt des bisherigen Raumes oder die Hinzunahme weiterer Räume) unverzüglich anzuzeigen.
Dies dient der behördlichen Überprüfung, ob die Pfandgegenstände so aufbewahrt werden, dass deren Verlust oder Beschädigung weitgehend ausgeschlossen ist
Folgende Unterlagen sind beizufügen:
- die Lage der Räume muss explizit bezeichnet werden; eine Grundrisszeichnung kann hierbei etwa mögliche Zweifel beseitigen,
- Kopie eines Personalausweises oder ein vergleichbares Idenfitifkationspapier,
- für juristische Personen: Auszug aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister oder Vereinsregister,
- bei Anzeige durch eine*n Vertreter*in: Vollmacht,
- ggf. Erlaubnisurkunde (nicht obligatorisch, aber Voraussetzung für die Aufnahme der konkreten Tätigkeit).
Vorraussetzung ist, dass Sie das Geschäft ein*s Pfandleiher*in betreiben und eine entsprechende Erlaubnis nach § 34 Gewerbeordnung (GewO) besitzen.
Pfandleiher*in ist, wer gewerbsmäßig Geld als zins- und kostenpflichtiges Darlehen gegen Verfpändung von beweglichen Sachen sowie Wertpapieren, die wie bewegliche Sachen verpfändet werden können, gewährt (Pfandrecht).
Sie können die Nutzung elektronisch, schrifltich oder persönlich anzeigen. Den Online-Dienst finden Sie unter dem Punkt "Dienste" auf dieser Seite. Die Abwicklung erfolgt über das Wirtschafts-Service-Portal NRW. Für eine persönliche Antragstelltung vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Abhängig von den Umständen des Einzelfalls
Bei Beginn des Gewerbebetriebes sowie unverzüglich bei einem späteren Wechsel der Räume.
https://service.rheda-wiedenbrueck.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/340411/showDie Abteilung Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr nimmt eine Vielzahl ordnungsbehördlicher Aufgaben wahr. So ist sie allgemein für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Rheda-Wiedenbrück zuständig. Sie überwacht die Einhaltung von Vorschriften im Bereich des Gewerbe- und Gaststättenwesens, Marktwesens, des Immissionsschutzes und Landeshundegesetzes.
Außerdem übernimmt die Abteilung die Aufgaben der Straßenvekehrsbehörde und ist z.B. für die Verkehrslenkung und Verkehrssicherheit zuständig und überwacht den sog. "ruhenden Verkehr".
Auch Verwaltungsaufgaben im Bereich Feuerwehr, Rettungsdienst und Katastrophenschutz werden von den Mitarbeiter*innen der Abteilung erledigt.
Der kommunale Ordnungsdienst übernimmt die Außendienstaufgaben der Abteilung zu unterschiedlichen Tages- und Nachtzeiten.