Ein Wohnberechtigungsschein (WBS) berechtigt zum Bezug einer belegungsgebundenen Mietwohnung. Mit der Erteilung wird sichergestellt, dass belegungs- und mietpreisgebundene Wohnungen, die mit Steuermitteln subventioniert wurden, nur Wohnungssuchenden bzw. Haushalten zugutekommen, deren anrechenbares Einkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze liegt.
Ein WBS kann
- für eine spezielle Wohnung erteilt werden. Voraussetzung dafür ist die Einverständniserklärung der Vermieter*in der neuen Wohnung.
- lediglich unter Berücksichtigung der Einkünfte erteilt werden. Sie berechtigt dann zum Bezug einer Wohnung, deren Größe den Angaben auf dem WBS entspricht.
In Ausnahmefällen kann auch eine Bezugsgenehmigung erteilt werden, die von den genannten Voraussetzungen abweicht.
§ 18 WFNG NRW
Ein WBS kann nur erteilt werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Einkommen
Die Einkommensgrenze beträgt für einen Ein-Personenhaushalt 20.420,- Euro und für einen Zwei-Personenhaushalt 24.600,- Euro. Für jede weitere zum Familienhaushalt zu rechnende Person erhöht sich dieser Betrag um 5.660,- Euro. Für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes erhöht sich die Einkommensgrenze um weitere 740,- Euro.
Bei der Berechnung des Einkommens werden die Einkünfte des vergangenen Kalenderjahres oder gegebenenfalls des laufenden Jahres hochgerechnet und zugrunde gelegt.
Die Einkünfte werden um die Höhe der Werbungskosten, Freibeträge sowie pauschalen Abzugsbeträge vermindert.
Die Einkünfte aller Angehörigen, die mit in die Wohnung einziehen möchten, dürfen die maßgebliche Einkommensgrenze nicht übersteigen.
2. Wohnungsgröße
Die angemessene Wohnungsgröße staffelt sich wie folgt:
- für Alleinstehende: 50 Quadratmeter Wohnfläche
- für einen 2-Personen-Haushalt: 2 Wohnräume oder 65 Quadratmeter Wohnfläche
- für einen 3-Personen-Haushalt: 3 Wohnräume oder 80 Quadratmeter Wohnfläche
- für einen 4-Personen-Haushalt: 4 Wohnräume oder 95 Quadratmeter Wohnfläche
- für jede weitere Haushaltsangehörige Person erhöht sich die Wohnfläche um einen Raum oder 15 Quadratmeter Wohnfläche
- Antragsformular
- Einkommenserklärung
- Einkommensnachweise (letzte Dezemberabrechnung oder letzte 3 Lohnabrechnungen), beim Bezug von Rente oder Bürgergeld den aktuellen Nachweis
Keine
Die Gebühren für die Erteilung eines WBS liegen bei 10,- Euro.
Die Bearbeitung eines Antrages dauert in der Regel einige Tage.
Der allgemeine WBS kann nur an Personen mit aktuellen Wohnsitz in der jeweiligen Stadt ausgestellt werden und ist in ganz NRW 1 Jahr gültig.
Einen gezielten Wohnberechtigungsschein kann unabhängig vom Wohnort ausgestellt werden.
Der oder die Antragsteller/in reicht bei der Stadt Rheda-Wiedenbrück den ausgefüllten und unterschriebenen WBS-Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ein. Die Stadt führt eine Einkommensermittlung durch. Aus dem ausgestellten WBS kann entnommen werden, welche Personen zum Haushalt gehören und welche Wohnungsgröße für den antragstellenden Haushalt gewährt wird. Mit dem erteilten WBS, der in ganz NRW gültig ist, kann der Bürger sich um eine Sozialwohnung bewerben.
Einrichtung
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III.1 Fachbereich Baumanagement und Denkmalpflege
Kontaktperson
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Telefonnummer: 05242 963-322
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Faxnummer: 05242 963-279