Jede Leiche muss bestattet werden. Egal, ob in einer Erd-, Feuer-, See- oder Waldbestattung. Die Hinterbliebenen sind verpflichtet, unverzüglich die Leichenschau zu veranlassen. Hilfsweise haben diejenigen, in deren Räumen oder auf deren Grundstücken der Tod eingetreten ist, unverzüglich sowohl die Leichenschau zu veranlassen als auch die Hinterbliebenen, ersatzweise die örtliche Ordnungsbehörde oder die Polizei zu unterrichten. Die Leichenschau wird von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten durchgeführt. Das gilt auch für Ärztinnen und Ärzte in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen für die dort Verstorbenen. Nachrangig sind Amtsärztinnen und Amtsärzte der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde heranzuziehen.

In Deutschland werden Bestattungen im Allgemeinen durch Bestattungsinstitute, allgemein Bestatter genannt, durchgeführt. Sie können dabei unterschiedliche Bestattungsarten auswählen. Je nach Region können Sie wählen zwischen Erdbestattung Feuerbestattung (Waldbestattung, Seebestattung, Urnenbestattung) Anonyme Bestattung.

Eine Bestattung ist frühestens 24 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Ausnahmen kann der Fachbereich Sicherheit und Ordnung unter besonderen Voraussetzungen zulassen. Erdbestattungen oder Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden. Die Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen.

Tote sind spätestens 36 Stunden nach dem Tode, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung, in eine Leichenhalle zu überführen. Auf Antrag von Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde die Aufbewahrung Toter an einem anderen geeigneten Ort genehmigen, wenn ein ärztliches Zeugnis bescheinigt, dass hiergegen keine Bedenken bestehen.

Sind Bestattungspflichtige (Hinterbliebene) nicht vorhanden, nicht zu ermitteln,  nicht auffindbar oder kommen sie ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach und veranlasst auch kein anderer die Bestattung, hat die für den Sterbe- oder Auffindungsort örtlich zuständige Ordnungsbehörde für die Bestattung zu sorgen.

 

Die Person muss in Rheda-Wiedenbrück verstorben sein.

  • Die Hinterbliebenen, ersatzweise die örtliche Ordnungsbehörde oder die Polizei sind unverzüglich zu benachrichtigen.
  • Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen durchgeführt werden.
  • Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen beizusetzen.

Wenn die Hinterbliebenen nicht für die Bestattung eines Verstorbenen sorgen wird die Bestattung von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde veranlasst und die bestattungspflichtigen Personen haften als Gesamtschuldner für die entstehenden Kosten.

Falls es den Hinterbliebenen nicht zumutbar ist die Kosten zu tragen können diese Bestattungskostenbeihilfe bei der Abteilung Soziales beantragen.

Die notwendigen Maßnahmen werden umgehend in die Wege geleitet.

Nach dem Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) sind die Hinterbliebenen (Angehörigen) nach einer festgelegten Rangfolge zur Bestattung des Verstorbenen verpflichtet und sie haben auch die im Zusammenhang mit der Bestattung anfallenden Kosten zu tragen. Rangfolge nach dem Bestattungsgesetz NRW:

  1. Ehegatten
  2. Lebenspartner
  3. volljährige Kinder
  4. Eltern
  5. volljährige Geschwister
  6. Großeltern
  7. volljährige Enkelkinder

Bestattung durch die Ordnungsbehörde
Eine ordnungsbehördliche Bestattung wird durch das Ordnungsamt im Rahmen der Gefahrenabwehr erst veranlasst, wenn keine Hinterbliebenen vorhanden sind, oder die vorhandenen Hinterbliebenen ihrer Verpflichtung zur Bestattung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen. 

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II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr

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