Die Aufgabe Parkausweise/-erleichterungen für schwerbehinderte Menschen wird ab dem 25.08.2025 im gesamten Kreisgebiet zentral bei der Kreisverwaltung Gütersloh im Sachgebiet Schwerbehindertenangelegenheit bearbeitet.

Etwaige Anträge sind ab sofort an folgendes Funktionspostfach zu senden: Parkausweise@kreis-guetersloh.de

Aufgrund der laufenden Erprobung kann es bei der Bearbeitung der Anträge zu längeren Wartezeiten kommen.

Rückfragen können die Antragssteller bei Bedarf an folgenden Ansprechpersonen beim Kreis Gütersloh richten:

 

Grundsätzlich ist zwischen zwei Arten von Parkausweisen zu unterscheiden:

Blauer Parkausweis für Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung bzw. blinde Menschen oder Schwerbehinderte mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie

Der EU-einheitliche blaue Sonderparkausweis erlaubt auf den mit Zusatzschild „Rollstuhlfahrersymbol“ (VZ 1044-10 Rollstuhlfahrersymbol) besonders gekennzeichneten Parkplätzen, sogenannten Behindertenparkplätzen, zu parken.

Außerdem berechtigt der blaue Parkausweis auch zu folgendem, wenn es in der Nähe keine verfügbare Parkmöglichkeit gibt:

  • bis zu drei Stunden an Stellen zu parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot (VZ 286, 290.1 Verkehrszeichen 286 eingeschränktes Halteverbot - Blauer Kreis mit roten diagonalen Balken) angeordnet ist. Für bestimmte Haltverbotsstrecken können auf Antrag auch längere Parkzeiten genehmigt werden. Die Ankunftszeit muss sich aus der Einstellung auf einer Parkscheibe ergeben,
  • im Bereich eines Zonenhalteverbots (VZ 290.1 Zeichen 290.1 Blauer Kreis mit rotem diagonalen Balken und dem Wort "Zone") die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
  • an Stellen, an denen Parken erlaubt ist, jedoch durch ein Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken,
  • auf Parkplätzen für Bewohner bis zu drei Stunden zu parken,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken,
  • in ausgewiesenen verkehrsberuhigten Bereichen (VZ 325.1 Verkehrszeichen 325.1 Symbol: Menschen mit Ball auf einer Straße vor Häusern) außerhalb der markierten Parkstände - soweit der übrige Verkehr, insbesondere der fließende Verkehr, nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt wird - zu parken, sofern in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht,


Die höchstzulässige Parkzeit beträgt, wenn nicht anders angegeben, 24 Stunden.

In den übrigen Ländern der EU gelten landesspezifische Regelungen. Bitte erkundigen Sie sich vor Antritt einer Reise z.B. beim Reiseveranstalter oder Automobilclubs hierüber.

Orangener Parkausweis

Der orangene Parkausweis ist deutschlandweit gültig. Er berechtigt dazu

  • im eingeschränkten Haltverbot (VZ 286, 290.1 Verkehrszeichen 286 eingeschränktes Halteverbot - Blauer Kreis mit roten diagonalen Balken) bis zu drei Stunden zu parken, die Ankunftszeit muss auf einer Parkscheibe eingestellt werden,
  • im Zonenhaltverbot (VZ 290.1 Zeichen 290.1 Blauer Kreis mit rotem diagonalen Balken und dem Wort "Zone") über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
  • an Stellen über die zugelassene Zeit hinaus zu parken, die als Parkplatz ausgeschildert sind mit der Nummer 314 oder 315 und für die durch ein Zusatzschild eine begrenzte Parkzeit angeordnet ist,
  • in Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeit zu parken,
  • in entsprechend gekennzeichneten verkehrsberuhigten Bereichen (VZ 325 Verkehrszeichen 325.1) außerhalb der gekennzeichneten Flächen zu parken, ohne jedoch den durchgehenden Verkehr zu behindern,
  • an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten ohne Gebühr und zeitlich unbegrenzt zu parken,
  • auf Parkplätzen für Bewohnerinnen und Bewohner bis zu drei Stunden zu parken.


Achtung:
Das Parken auf Behindertenparkplätzen istweiterhin ausschließlich mit dem blauen Parkausweis gestattet. Der orangefarbene Ausweise berechtigt nicht zur Nutzung dieser Parkplätze.

Sie können den blauen Parkausweis erhalten, wenn Sie schwerbehindert sind und entweder

  • außergewöhnlich gehbehindert (Merkzeichen "aG" im Schwerbehindertenausweis) oder
  • blind (Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis) sind oder
  • beidseitige Amelie oder Phokomelie oder vergleichbare Funktionseinschränkungen haben.

Einen orangenen Parkausweis können Sie erhalten, wenn Sie schwerbehindert sind und entweder

  • allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) ein GdB von wenigstens 80 vorliegt und die Merkzeichen „G“ und „B“ festgestellt sind oder
  • allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) ein GdB von wenigstens 70 und gleichzeitig für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane ein GdB von wenigstens 50 vorliegt und die Merkzeichen „G“ und „B“ festgestellt sind oder
  • an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt bin und hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt oder
  • einen künstlichen Darmausgang und eine künstliche Harnableitung haben und hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.

Bei der Antragstellung werden für den blauen Parkausweis folgende Unterlagen benötigt:

  • Gültiger Schwerbehindertenauswei
  • Aktuelles Foto (nicht erforderlich bei Kindern unter 12 Jahren)

keine

Für Sie fallen keine Kosten an.

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II.1-32.1 Öffentliche Sicherheit, Ordnung und Verkehr

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