Hier können Sie erfahren, wie Sie als Erwachsener Ihren Geburtsnamen ändern können.

Wiederannahme eines früheren Geburtsnamens

Wenn sich Ihr Geburtsname durch Erwachsenenadoption oder eine Einbenennung geändert hat, können Sie dies durch eine einfache Erklärung vor uns widerrufen.

Annahme des Familiennamens des anderen Elternteils oder eines Doppelnamens

Wenn Ihre Eltern bei Ihrer Geburt keinen gemeinsamen Ehenamen führten, haben Sie einen der Familiennamen Ihrer Eltern als Geburtsnamen erhalten. Sie können nun einmalig Ihren Geburtsnamen in den Familiennamen Ihres anderen Elternteils ändern.

Eine weitere Möglichkeit ist, dass Sie aus den Familienanmen Ihrer Eltern einen Doppelnamen, mit oder ohne Bindestrich, bilden. Umgekehrt können Sie auch einen Familiennamen, der aus mehreren Namen besteht, reduzieren.

Das gilt nicht, wenn sich Ihr Familienname durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz geändert hat.

Annahme des Geburtsnamens des Elternteil nach Auflösung der Ehe der Eltern

Sollten Ihre Eltern bei Ihrer Geburt verheiratet gewesen sein und einen Ehenamen geführt haben, wurde dieser Ehename Ihr Geburtsname. Wenn die Ehe inzwischen aufgelöst ist und Ihre Eltern wieder die Namen führen, die sie bei der Eheschließung führten, können Sie sich der Wiederannahmeerklärung Ihres Elternteils anschließen, wenn Sie dessen Zustimmung erhalten.

Namenserteilung – Einbenennung

Sollte eines Ihrer Elternteile mit einer anderen Person verheiratet sein und diese einen Ehenamen führen, können Sie diesen Ehenamen als Geburtsnamen erwerben. Voraussetzung dafür ist aber, dass alle Beteiligten zustimmen.

Was für Voraussetzungen Sie mitbringen müssen, können Sie beim Standesamt erfahren.

Was für Unterlagen benötigt werden, können Sie gerne im Standesamt erfahren.

Name Preis Beschreibung
Bescheinigung über die Namensänderung (12,00 EUR)
Erklärung zur Namensführung (30,00 EUR)

Die Bearbeitungsdauer ist individuell verschieden.

Wird die Erklärung beim registerführenden Standesamt abgegeben, ist die Namensänderung sofort wirksam. Geben Sie Ihre Erklärung beim Wohnsitzstandesamt ab und ist dieses Standesamt nicht registerführend, wird die Erklärung erst dann rechtswirksam, wenn Sie beim registerführenden Standesamt eingegangen ist. 

Kontaktpersonen

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