Für hilfebedürftige Asylbewerber, Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach bestimmten Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), Geduldete und vollziehbar zur Ausreise verpflichtete Ausländer sowie deren Familienangehörige in Deutschland können Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erbracht werden.

Zu den Leistungen nach dem AsylbLG gehören:

 

  • Grundleistungen (Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Kleidung etc.)
  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt
  • sonstige Leistungen (Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern etc.)

 

Die Leistungserbringung erfolgt in Form von Wertgutscheinen, Geld- oder Sachleistungen.

Wenn Sie Ausländer sind, sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und

  • eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
  • ein Asylgesuch geäußert haben,
  • über einen Flughafen einreisen wollen und Ihnen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist,
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1, § 25 Abs. 4 Satz 1 oder § 25 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  • eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen,
  • vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist,
  • Ehegatte, Lebenspartner oder minderjähriges Kind der o. g. Personen sind, ohne dass Sie selbst die dort genannten Voraussetzungen erfüllen,
  • einen Folgeantrag nach § 71 des Asylverfahrensgesetzes oder einen Zweitantrag nach § 71a des Asylverfahrensgesetzes stellen,
  • eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach § 81 des Aufenthaltsgesetzes besitzen,

und nicht in der Lage sind, Ihren Lebensunterhalt durch Einkommen und Vermögen zu decken, sind Sie grundsätzlich leistungsberechtigt nach dem AsylbLG.

  • Nachweis über den aktuellen aufenthaltsrechtlichen Status
  • Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

Welche Unterlagen und Nachweise sonst noch erforderlich sind, wird im Einzelfall mit der zuständigen Ansprechperson besprochen.

Der Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG wird regelmäßig überprüft.

Leistungsberechtigte, die sich seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben, haben Anspruch auf Leistungen entsprechend dem SGB XII.

Die Gesundheitsleistungen beschränken sich während der ersten 18 Monate im Regelfall auf eine Akut- und Schmerzversorgung. Im Anschluss haben die Leistungsberechtigten Anspruch auf Gesundheitsleistungen auf GKV-Niveau

Das Beantragungsverfahren ist kostenfrei.

Die Bearbeitungszeit ist abhängig von der Mitwirkung der Leistungsberechtigten. Liegen alle erforderlichen Unterlagen vor, können die Bearbeitungszeiten im Einzelfall erfragt werden.

Die Stadt Rheda-Wiedenbrück weist jedoch darauf hin, dass es zu Zeiten mit hohen Zuströmen zu Verzögerungen kommen kann.

Leistungen nach dem AsylbLG können beim Sozialamt der Stadt Rheda-Wiedenbrück beantragt werden:

 

Verwaltungsgebäude Bahnhof Rheda

Bahnhofsplatz 12-14

33378 Rheda-Wiedenbrück

Für die Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG ist eine Antragstellung bei der örtlich zuständigen Behörde erforderlich.

Die Leistungen werden – sofern die o. g. Voraussetzungen vorliegen – ab dem Zeitpunkt bewilligt, zu dem die Verwaltung Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit der antragsstellenden Person erlangt hat.

Sollten Sie der Stadt Rheda-Wiedenbrück zugewiesen worden sein, werden die Leistungen in der Regel ab dem Tag der Anreise ins Stadtgebiet erbracht.

Einrichtung

Kontaktpersonen

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II.2-50.1 Soziales

Anschrift

  • Bahnhofsplatz 12 - 14

  • 33378 Rheda-Wiedenbrück