Mit einer Vergnügungssteuer werden unter anderem Tanzveranstaltungen und das Halten von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten besteuert.

Nachfolgende Veranstaltungen sind im Gebiet der Stadt Rheda-Wiedenbrück steuerpflichtig:

  1. Tanzveranstaltungen gewerblicher Art
  2. Striptease-Vorführungen und Darbietungen ähnlicher Art
  3. Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern - auch in Kabinen -
  4. Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen
  5. das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
    1. Spielhallen oder ähhnlichen Unternehmen
    2. Gastwirtschaften, Beherbungsbetrieben, Vereins-, oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.

Als Spielapparate gelten insbesondere auch Personalcomputer, die überwiegend zum individuellen Spielen oder zum gemeinsamen Spielen in Netzwerken oder über das Internet verwendet werden.

Die Steuer wird bei Veranstaltungen, z.B. Tanzveranstaltungen nach der Kartensteuer (Anzahl der ausgegeben Eintrittskarten und Höhe des Eintrittsgeldes) oder als Pauschsteuer (Größe des benutzten Raumes) vom Veranstalter erhoben.

Bei Geldspielautomaten wird die Vergnügungssteuer quartalsweise nach dem Einspielergebnis festgesetzt und bei Unterhaltungsgeräten je Apparat und angefangenen Kalendermonat.

  • Aufstellererlaubnis
  • Bestätigung für die Eignung des Aufstellortes gemäß § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)
  • Geldspielgeräte, die der technischen Richtlinie TR5 entsprechen
  • Vergnügungssteuererklärung für Apparate mit Gewinnmöglichkeit
  • Anlage zur Vergnügungssteuererklärung mit Gewinnmöglichkeit

Die jeweiligen Fristen entnehmen Sie bitte aus der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Rheda-Wiedenbrück

  • Tanzveranstaltungen: 22 % des Eintrittspreises oder je Veranstaltungstag und angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche in geschlossenen Räumen 1,60 €. Bei Veranstaltungen im Freien beträgt die Pauschsteuer 1,00 € je Veranstaltungstag und angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche.
  • Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten (je Apparat und angefangenen Kalendermonat)
    • in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
      • Apparate mit Gewinnmöglichkeit: 22 % des Einspielergebnisses
      • Apparate ohne Gewinnmöglichkeit: 50 €
    • In Gastwirtschaften und sonstigen Orten
      • Apparate mit Gewinnmöglichkeit: 22 % des Einspielergebnisses
      • Apparate ohne Gewinnmöglichkeit: 25 €

Die Vergnügungssteuererklärung für Apparate mit Gewinnmöglichkeit kann online auf dieser Seite unter dem Punkt "Dienste" abgegeben werden. Im Anschluss werden Sie durch die notwendigen Abfragen geleitet und können die erforderlichen Belege direkt hochladen. Den Bearbeitungsstand können Sie im Anschluss über den Postkorb des Serviceportals nachverfolgen.

Alternativ finden Sie entsprechende Vordrucke unter dem Punkt "Downloads". Die Erklärung ist bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalenderviertelsjahres einzureichen.

Die Steuer wird im Anschluss mit Steuerbescheid festgesetzt. Diesen erhalten Sie mit der Post. Die Zahlung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheides zu entrichten.

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I.2-20 Finanzmanagement und Abgabenwesen

Anschrift

  • Rathausplatz 13

  • 33378 Rheda-Wiedenbrück