Die Gemeinden in Nordrhein-Westfalen sind per Gesetz dazu verpflichtet, öffentliche Straßen zu reinigen. Diese Reinigung dient neben hygienischen Aspekten auch der Verkehrssicherung und der Pflege des Stadtbildes. Sie ist ein wichtiger Faktor für die Lebensqualität in der Stadt.

Die Stadt betreibt die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze innerhalb geschlossener Ortslagen. Der Großteil der Straßen wird einmal wöchentlich gereinigt. Die Reinigung der Gehwege obliegt, entsprechend § 2 der Straßenreinigungssatzung, immer den Anliegern.

Für die Reinigung der Fahrbahnen (Sommerreinigung) werden Benutzungsgebühren erhoben.

Gebührenpflichtig ist der/die Eigentümer*in bzw. der/die Erbbauberechtigte des Grundstückes, es sein denn, die Reinigungspflicht wurde auf die Eigentümer*innen übertragen.

Wird meine Straße gereinigt?

Ob die Fahrbahn Ihrer Straße gereinigt wird, oder ob Sie selbst zur Reinigung verpflichtet sind können Sie dem Straßenverzeichnis der aktuellen Straßenreinigungssatzung der Stadt Rheda-Wiedenbrück entnehmen.

Was muss ich tun, wenn meine Straße nicht gereinigt wird?

Wurde die Reinigungspflicht den Anlieger(n)*innen übertragen, müssen Sie die Reinigung übernehmen.

Umfang der übertragenen Reinigungspflicht:

  • Reinigung der Fahrbahn nach Bedarf, mindestens einmal in der Woche (grundsätzlich bis zur Fahrbahnbitte; ist nur auf einer Seite ein/e Anlieger*in vorhanden, dann die gesamte Fahrbahn)
  • Reinigung der Gehwege nach Bedarf, mindestens einmal in der Woche (Die Gehwegreinigung umfasst auch die Beseitigung von Gras, Unkraut, Laub und sonstigen Verunreinigungen, z.B. Moos, unabhängig von den Verursachern)
  • Außergewöhnliche Verunreinigungen müssen Sie unverzüglich beseitigen
  • Kehricht, Laub und sonstige Verunreinigungen dürfen weder in die Straßenrinnen gefegt, noch in Gräben geschüttet werden.
  • Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.

Die maschinelle Straßenreinigung setzt vorraus, dass die entsprechende Straße/der entsprechende Straßenabschnitt vom Reinigungsfahrzeug regelmäßig befahren werden kann. Sollte dies nicht möglich sein wird die Reinigung auf die Anwohner der Straße/des Straßenabschnitts übertragen.

Es sind keine besonderen Unterlagen erforderlich.

Abseits der Rechtsbehelfsfristen im Grundbesitzabgabenbescheid sind keine besonderen Fristen zu beachten.

Maßstab für die Benutzungsgebühr ist die Grundstückslänge entlang der Straße, durch die das Grundstück erschlossen ist (Frontlänge nach Berechnungsmetern), die Straßenart und die Zahl der wöchentlichen Reinigungen gemäß dem der Satzung anliegenden Straßenverzeichnis.

Die Benutzungsgebühr beträgt jährlich je Frontmeter

  • 2,22 € für 2 x wöchentliche Reinigung in der Fußgängerzone
  •  1,14 € für 1 x wöchentliche Reinigung in der Fußgängerzone
  • 0,54 € für 1 x wöchentliche Reinigung in den übrigen Straßen

Je nach Arbeitsaufkommen und Komplexität der Anfrage dauert die Bearbeitung zwischen einer und sechs Wochen.

Im Rahmen der Straßenwidmung wird festgestellt, ob eine maschinelle Straßenreinigung möglich ist. Sollte dies so sein wird die entsprechende Straße dem Straßenverzeichnis, in der Anlage der Straßenreinigungssatzung, zum nächstmöglichen Zeitpunkt hinzugefügt und im Anschluss wöchentlich gereinigt.

Sollte eine Reinigung nicht möglich sein wird die Straße, bei Eintragung in das Straßenverzeichnis, auf die Anwohner übertragen und ist zukünftig durch diese zu reinigen. Folglich entfällt hier die Gebührenpflicht für die Anwohner.

Einrichtung

Kontaktpersonen

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I.2-20 Finanzmanagement und Abgabenwesen

Anschrift

  • Rathausplatz 13

  • 33378 Rheda-Wiedenbrück