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Wenn Sie Vertriebene, Vertriebener, Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler sind, haben Sie, Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte sowie Ihre Kinder die Möglichkeit, Ihre Vornamen und Familiennamen in eine deutschsprachige Form zu bringen sowie Ihren Vatersnamen abzulegen. Diese Erklärung ist nur einmal möglich.
Bitte erfragen Sie die genauen Voraussetzungen beim Standesamt.
- Geburtsurkunde
Bei ausländischen Urkunden wird zudem eine Übersetzung durch eine Dolmetscherin, einen Dolmetscher, eine Übersetzerin oder einen Übersetzer benötigt. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein. Urkunden und Übersetzungen müssen im - Heiratsurkunde bei Eheleuten
Sollten Sie verheiratet sein, ergibt sich Ihr Familienname oftmals aus der Heiratsurkunde. Auch hier sind ausländische Urkunden im Original mit Übersetzung vorzulegen Beachten Sie dazu bitte die Hinweise unter Geburtsurkunde. - Vertriebenenausweis
Mit dem Vertriebenenausweis weisen Sie nach, dass Sie zum berechtigten Personenkreis gehören. - Personalausweis oder Reisepass
Bitte informieren Sie sich vorab beim Standesamt, welche Unterlagen in Ihrem Fall notwendig sind.
Die Namenserklärung ist nicht fristgebunden.
Sie wird mit Entgegennahme durch die zuständige Stelle wirksam.
Wird die Namenserklärung bei einer unzuständigen Stelle abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie der zuständigen Stelle zugegangen ist.
Die Bearbeitungsdauer ist individuell.
Bitte wenden Sie sich für eine Beratung an das Standesamt.
Einrichtung
Kontaktpersonen
-
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Telefonnummer: 05242 9040-93
-
Faxnummer: 05242 9040-91
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Telefonnummer: 05242 9040-95
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Faxnummer: 05242 9040-91
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Telefonnummer: 05242 9040-94
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Faxnummer: 05242 9040-91
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Standesamt
Anschrift
Markt 1
33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefon: 05242 9040-93
Telefax: 05242 9040-91
Wenn Sie Vertriebene, Vertriebener, Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler sind, haben Sie, Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte sowie Ihre Kinder die Möglichkeit, Ihre Vornamen und Familiennamen in eine deutschsprachige Form zu bringen sowie Ihren Vatersnamen abzulegen. Diese Erklärung ist nur einmal möglich.
- Geburtsurkunde
Bei ausländischen Urkunden wird zudem eine Übersetzung durch eine Dolmetscherin, einen Dolmetscher, eine Übersetzerin oder einen Übersetzer benötigt. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein. Urkunden und Übersetzungen müssen im - Heiratsurkunde bei Eheleuten
Sollten Sie verheiratet sein, ergibt sich Ihr Familienname oftmals aus der Heiratsurkunde. Auch hier sind ausländische Urkunden im Original mit Übersetzung vorzulegen Beachten Sie dazu bitte die Hinweise unter Geburtsurkunde. - Vertriebenenausweis
Mit dem Vertriebenenausweis weisen Sie nach, dass Sie zum berechtigten Personenkreis gehören. - Personalausweis oder Reisepass
Bitte informieren Sie sich vorab beim Standesamt, welche Unterlagen in Ihrem Fall notwendig sind.
Bitte erfragen Sie die genauen Voraussetzungen beim Standesamt.
Bitte wenden Sie sich für eine Beratung an das Standesamt.
Die Bearbeitungsdauer ist individuell.
Die Namenserklärung ist nicht fristgebunden.
Sie wird mit Entgegennahme durch die zuständige Stelle wirksam.
Wird die Namenserklärung bei einer unzuständigen Stelle abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie der zuständigen Stelle zugegangen ist.
Herzlich Willkommen beim Standesamt Rheda-Wiedenbrück
Vielleicht gehören auch Sie zu den Personen, die der Meinung sind, dass beim Standesamt nur die Ehe geschlossen werden kann.
Tatsächlich begleitet das Standesamt Sie von der Geburt über die Eheschließung bis hin zum Sterbefall ein Leben lang. Deshalb ist es uns ein Anliegen, Sie umfassend und kompetent über die verschiedensten Tätigkeitsbereiche, die das Personenstandswesen bietet, zu beraten.
Wir bieten Ihnen Informationen zu den Themen Urkunden, Geburt, Eheschließung, Namensführung und Sterbefälle. Sollten Sie das Gesuchte nicht finden oder weitere Fragen haben, zögern Sie nicht und sprechen Sie uns an.