Wenn Sie Vertriebene, Vertriebener, Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler sind, haben Sie, Ihre Ehegattin oder Ihr Ehegatte sowie Ihre Kinder die Möglichkeit, Ihre Vornamen und Familiennamen in eine deutschsprachige Form zu bringen sowie Ihren Vatersnamen abzulegen. Diese Erklärung ist nur einmal möglich.

  • §94 Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
  • §43 Personenstandsgesetz (PStG)

 

Bitte erfragen Sie die genauen Voraussetzungen beim Standesamt.

  • Geburtsurkunde
    Bei ausländischen Urkunden wird zudem eine Übersetzung durch eine Dolmetscherin, einen Dolmetscher, eine Übersetzerin oder einen Übersetzer benötigt. Diese müssen in Deutschland öffentlich bestellt oder beeidigt sein. Urkunden und Übersetzungen müssen im
  • Heiratsurkunde bei Eheleuten
    Sollten Sie verheiratet sein, ergibt sich Ihr Familienname oftmals aus der Heiratsurkunde. Auch hier sind ausländische Urkunden im Original mit Übersetzung vorzulegen Beachten Sie dazu bitte die Hinweise unter Geburtsurkunde.
  • Vertriebenenausweis
    Mit dem Vertriebenenausweis weisen Sie nach, dass Sie zum berechtigten Personenkreis gehören.
  • Personalausweis oder Reisepass

Bitte informieren Sie sich vorab beim Standesamt, welche Unterlagen in Ihrem Fall notwendig sind.

Die Namenserklärung ist nicht fristgebunden.

Sie wird mit Entgegennahme durch die zuständige Stelle wirksam.

Wird die Namenserklärung bei einer unzuständigen Stelle abgegeben, wird sie erst wirksam, wenn sie der zuständigen Stelle zugegangen ist.

Die Erklärung ist gebührenfrei.

Die Bearbeitungsdauer ist individuell.

Bitte wenden Sie sich für eine Beratung an das Standesamt.

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