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Im Bürgerbüro können Sie Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften von Urkunden beglaubigen lassen, wenn das zu beglaubigende Schriftstück von einer Behörde ausgestellt wurde oder einer Behörde bzw. einer Behörde gleichgestellten Stelle vorgelegt werden muss. Ausgenommen sind Beglaubigungen, die nach den Vorschriften des BGBs Notaren vorbehalten sind.
Beglaubigung von Urkunden
Das sind öffentliche Beglaubigungen und notarielle Beurkundungen.
Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunde etc.), die Sie jederzeit bei dem ausstellenden Standesamt beantragen können, dürfen nicht beglaubigt werden.
Ihr Sachbearbeiter bzw. Ihre Sachbearbeiterin darf Abschriften nicht beglaubigen, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist.
Beglaubigung von Unterschriften
Auch Unterschriften beglaubigt das Bürgerbüro nur, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde oder einer Behörde gleichgestellten Stelle vorgelegt werden soll.
Nicht beglaubigt werden Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blankounterschriften) oder solche, die der öffentlichen Beglaubigung nach § 129 BGB bedürfen.
Eine Unterschrift wird nur dann beglaubigt, wenn sie in Gegenwart der Sachbearbeiterin bzw. des Sachbearbeiters geleistet wird.
§§ 33 und 34 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
Die zu beglaubigenden Schriftstücke müssen dem Bürgerbüro im Original vorgelegt werden.
Eine Unterschrift wird nur dann beglaubigt, wenn sie in Gegenwart eines Sachbearbeiter*in des Bürgerbüros getätigt wird.
Beglaubigung von Urkunden:
Die originalen Urkunden müssen vorgelegt werden.
Keine
sofort
Wenn Sie eine Beglaubigung benötigen, kommen Sie mit Ihren Unterlagen in das Bürgerbüro. Nach Vorlage der Original - Dokumente bekommen Sie die Beglaubigung ausgehändigt.
Dienste
Einrichtungen
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Bürgerbüro im Rathaus Rheda
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Bürgerbüro im Historischen Rathaus Wiedenbrück
Kontaktpersonen
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Telefonnummer: 05242 963-226
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Faxnummer: 05242 963-393
-
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Telefonnummer: 05242 963-221
-
Faxnummer: 05242 963-393
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Telefonnummer: 05242 963-221
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Faxnummer: 05242 963-393
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Telefonnummer: 05242 963-224
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Faxnummer: 05242 963-410
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Abteilungsleitung
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Telefonnummer: 05242 963-232
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Faxnummer: 05242 963-393
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Telefonnummer: 05242 963-226
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Faxnummer: 05242 963-393
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Telefonnummer: 05242 963-221
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Faxnummer: 05242 963-393
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Telefonnummer: 05242 963-226
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Faxnummer: 05242 963-393
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Telefonnummer: 05242 963-229
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Faxnummer: 05242 963-393
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Telefonnummer: 05242 963-219
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Faxnummer: 05242 963-393
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Telefonnummer: 05242 963-223
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Faxnummer: 05242 963-393
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Telefonnummer: 05242 963-226
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Faxnummer: 05242 963-393
Vollständige Kontaktdaten einblenden
Bürgerbüro im Rathaus Rheda
Anschrift
Rathausplatz 13
33378 Rheda-Wiedenbrück
Telefon: 05242 963-231
Telefax: 05242 963-393
Im Bürgerbüro können Sie Ablichtungen oder beglaubigte Abschriften von Urkunden beglaubigen lassen, wenn das zu beglaubigende Schriftstück von einer Behörde ausgestellt wurde oder einer Behörde bzw. einer Behörde gleichgestellten Stelle vorgelegt werden muss. Ausgenommen sind Beglaubigungen, die nach den Vorschriften des BGBs Notaren vorbehalten sind.
Beglaubigung von Urkunden
Das sind öffentliche Beglaubigungen und notarielle Beurkundungen.
Personenstandsurkunden (Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunde etc.), die Sie jederzeit bei dem ausstellenden Standesamt beantragen können, dürfen nicht beglaubigt werden.
Ihr Sachbearbeiter bzw. Ihre Sachbearbeiterin darf Abschriften nicht beglaubigen, wenn Umstände zu der Annahme berechtigen, dass der ursprüngliche Inhalt des Schriftstückes, dessen Abschrift beglaubigt werden soll, geändert worden ist.
Beglaubigung von Unterschriften
Auch Unterschriften beglaubigt das Bürgerbüro nur, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde oder einer Behörde gleichgestellten Stelle vorgelegt werden soll.
Nicht beglaubigt werden Unterschriften ohne zugehörigen Text (Blankounterschriften) oder solche, die der öffentlichen Beglaubigung nach § 129 BGB bedürfen.
Eine Unterschrift wird nur dann beglaubigt, wenn sie in Gegenwart der Sachbearbeiterin bzw. des Sachbearbeiters geleistet wird.
§§ 33 und 34 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW
Beglaubigung von Urkunden:
Die originalen Urkunden müssen vorgelegt werden.
Die zu beglaubigenden Schriftstücke müssen dem Bürgerbüro im Original vorgelegt werden.
Eine Unterschrift wird nur dann beglaubigt, wenn sie in Gegenwart eines Sachbearbeiter*in des Bürgerbüros getätigt wird.
Wenn Sie eine Beglaubigung benötigen, kommen Sie mit Ihren Unterlagen in das Bürgerbüro. Nach Vorlage der Original - Dokumente bekommen Sie die Beglaubigung ausgehändigt.
sofort
Keine
https://service.rheda-wiedenbrueck.de/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/11113/showHerzlich Willkommen in der Außenstelle des Bürgerbüros im Historischen Rathaus Wiedenbrück. Hier können Sie alle Aufgaben erledigen, die Sie auch im Bürgerbüro des Rathauses in Rheda erledigt werden.