Eltern von Kindern, die eine Kindertageseinrichtung besuchen, haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich Beiträge zu den Kosten der Kindertageseinrichtungen (Elternbeiträge) zu leisten.

Für die Betreuung und Bildung des Kindes in einer Kindertageseinrichtung (Kita) erhebt die Stadt Rheda-Wiedenbrück Elternbeiträge.

Diese Beitragspflicht besteht nicht für die zwei letzten Kita-Jahre vor der Einschulung des Kindes, da das Land NRW hier gesetzlich eine Befreiung von der Beitragspflicht regelt.

Besuchen mehrere Geschwister-Kinder Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, wirkt eine Beitragsbefreiung, und es muss nur der höchste Beitrag eines Kindes geleistet werden.

Der Beitragszeitraum für die Inanspruchnahme des Betreuungsangebots in der Kita ist das Kindergartenjahr, d.h. der 01.08. des Jahres bis zum 31.07.des Folgejahres. Die Beiträge werden als volle Monatsbeiträge erhoben und sind monatlich bis zum 15. des Monats zu zahlen.

Die Beitragspflicht besteht unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Betreuung. Sie wird durch die Schließungszeiten der Kita sowie durch die tatsächlichen An- und Abwesenheitszeiten des Kindes nicht berührt.

Ab dem Monat, in dem das Kind drei Jahre alt wird, wird der Beitrag für Kinder ab drei Jahren erhoben. 

Die Eltern haben mit dem Träger der Kindertageseinrichtung einen Betreuungsvertrag abgeschlossen, der die Aufnahme des Kindes in die Einrichtung regelt.

Maßgebend sind grundsätzlich die Einkünfte der Eltern des laufenden Kalenderjahres.

Berücksichtigt werden die Einkommensarten nach dem Einkommensteuerrecht und vergleichbar im Ausland erzielte Auskünfte.

  • Nachweis über positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit, aus nichtselbständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen, aus Land- und Forstwirtschaft sowie sonstige Einkünfte

z.B. durch den Steuerbescheid

Nachweis über steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmte öffentliche Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag zu zahlen ist.

Einzelfallabhängig

Die Eltern müssen für die Betreuung ihres Kindes in einer Kindertageseinrichtung einen einkommensabhängigen Elternbeitrag leisten.

Die Höhe der Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen ist abhängig

  • von der für das Kind gebuchten wöchentlichen Betreuungszeit, d.h. 25, 35 oder 45 Wochenstunden,
  • dem Alter des Kindes, d.h. ob es ein unter- oder ein überdreijähriges Kind ist und
  • der Höhe der Gesamteinkünfte der Eltern.

Die Elternbeiträge erhöhen sich jährlich zum 01.08. in derselben Höhe wie die Kinderpauschalen gem. KiBiz erhöht werden.

Die Beitragstabelle für das jeweilige Kindergartenjahr ist als Download hinterlegt.

Einzelfallabhängig

Für jedes Jahr, in dem das Kind die Kindertageseinrichtung besucht, sind Einkommensunterlagen zur Überprüfung vorzulegen. Hierfür reichen die Eltern bitte im darauffolgenden Jahr die entsprechenden Einkommensunterlagen (z.B. Dezember

Verdienstabrechnung, Steuerbescheide, etc.) bei der Stadt ein.

Sollte sich herausstellen, dass das Einkommen ein anderes Ergebnis als der festgesetzte Elternbeitrag ausweist, wird der korrekte Elternbeitrag rückwirkend neu festgesetzt.

  • Beitragsfreie Kita-Jahre: Die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen durch Kinder, die bis zum 30. September das vierte Lebensjahr vollendet haben werden, ist ab Beginn des im selben Kalenderjahr beginnenden Kindergartenjahres bis zur Einschulung beitragsfrei.
  • Es besteht die Möglichkeit, einen Erlass des Elternbeitrages zu beantragen. Dazu wird auf die entsprechenden Erläuterungen im Serviceportal verwiesen.

Die Eltern legen der Stadt die verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen innerhalb der vorgegeben Frist vor.

Die Einkommensunterlagen werden von der Stadt geprüft, und der Elternbeitrag wird festgesetzt.Die Eltern erhalten einen Elternbeitragsbescheid und regeln die entsprechende Bezahlung des Beitrages zum jeweils 15. eines Monats an die Stadt.

Ändert sich die Einkommenssituation, teilen die Eltern dies der Stadt mit und die Beitragsfestsetzung wird angepasst.

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II.3-51.3 Kinderbetreuung und Jugendförderung

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