SGB VIII § 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes gemacht werden.

(2) Die Maßnahmen sollen

  1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,
  2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.

 

Sie können sich bei Fragen rund um den erzieherischen Kinder- und Jugendschutz, wie zum Beispiel:

  • Jugendschutz in der Öffentlichkeit (Veranstaltungen, Glücksspiel, Alkohol und Tabak)
  • Jugendmedienschutz
  • Arbeitsschutz
  • Prävention

an Frau Wiebusch wenden.

Einrichtung

Kontaktperson

Vollständige Kontaktdaten einblenden

II.3-51.3 Kinderbetreuung und Jugendförderung

Anschrift